Erfolgshonorar einmal anders!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.04.2011

Zur Wirksamkeit  einer interessanten Vergütungsvereinbarung hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 16. 02. 2011 - 5 U 1001/10-  Stellung genommen. Denn es hatte die Wirksamkeit einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen, dass die Höhe für eine vollständig abgeschlossene außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit davon abhängig sein soll, in welchem Umfang ein schadenersatzpflichtiger Dritter die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung ersetzen muss. Das OLG Koblenz hatte in dem genannten Beschluss keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Auch wenn Praktikabilitätgesichtspunkte für derartige Absprachen durchaus ins Feld geführt werden können, halte ich derartige Vereinbarungen nicht ohne weiteres für bedenkenlos zulässig. Welche Gebührentatbestände angefallen sind, welcher Gebührensatz zugrunde zulegen und von welchem Gegenstandswert auszugehen ist, sind objektive Anknüpfungspunkte die Gebührenbemessung. Die Höhe einer etwaigen Ersatzpflicht eines Dritten gehört hierzu gerade nicht.

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4 Kommentare

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Im Ergebnis dürfte die Entscheidung richtig sein. Das Bestimmtheitserfordernis soll primär den Mandanten schützen, damit er weiß, welche Gebühren auf ihn zukommen. Wenn vereinbart wird: gesetzliche Gebühren, maximal aber der durchsetzbare Betrag, ist der Maximalbetrag, den der Mandant zu zahlen hätte, bestimmt, die Zahlungspflicht kann sich bei einer solchen Vereinbarung nur noch verringern, dem Mandanten droht kein Nachteil.

Was das OLG nicht prolematisiert hat, weil es nicht entscheidungserheblich war, ist, ob bei der Formulierung  "durchsetzbar" nur auf das Erkenntnisverfahren abzustellen ist oder auch auf eine ggf. erfolgreiche Zwangsvollstreckung, d.h. der RA auch noch das Insolvenzrisiko des Dritten tragen soll. ME wäre auch dies ein potentieller Konfliktpunkt, den ein RA durch eine sauber formulierte Vereinbarung vermeiden sollte.

Aber die Beklagten haben wohl weder bei ihrem Email_Verkehr noch bei der Aufrechnung ohne vorherige Gebührenberechnung  aufgepasst.

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Von dem Dritten wird gefordert, was im Innenverhältnis geschuldet wird. Es wird geschuldet, was im Außenverhältnis durchsetzbar ist. Dreht man sich dabei nicht im Kreis? Sehen Sie kein Problem darin, von dem Dritten eine Gebühr zu fordern, die im Innenverhältnis so nicht entstanden ist? 

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@RA Mungard

Es ist kein vollständiger Zirkelschluss. Denn die Vereinbarung lautet nicht

"Geschuldet ist, was der Dritte schuldet"

 

sondern

"Geschuldet ist die nach RVG für eine vollständig abgeschlossene außergerichtliche Tätigkeit anfallende Vergütung, MAXIMAL aber das, was nach Abschluss des Klageverfahrens (sei es Vergleich oder Urteil) gegen den Dritten (als Nebenforderung Kosten der Rechtsverfolgung) durchsetzbar ist. "

 

Die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit sind zunächst  in voller Höhe angefallen, (s. redaktioneller Leitsatz Nr. 4), stehen daher fest und können als Nebenforderung eingeklagt werden. Wenn dann nur ein Teilbetrag aus dieser Nebenforderung zugesprochen wird,  schuldet der Mandant (wegen der Vergütungsvereinbarung) und auch der Dritte (wegen des Urteils, natürlich nur dem Mandanten) nur diesen Betrag.

Benachteiligt wird keiner von beiden, weil niemals mehr als 100 % der außergerichtlichen Gebühren (die bei vollem Obsiegen des Mandanten vom Dritten zu erstatten wären) geschuldet werden, sondern allenfalls weniger.

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