"Eine Menge Verfahrensfehler"...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2011

..ob das wohl stimmte?!

"...Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er „eine Menge Verfahrensfehler" nicht habe rügen können, ist unstatthaft, nachdem eine seine Revision verwerfende Sachentscheidung bereits ergangen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 349 Rn. 25 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO), die verspätet erhoben wäre, ist dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen. ..."

BGH. Beschluss vom 22.2.2011 - 5 StR 353/10 - 

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