Elfjähriger ist in der Schule schlecht - Mama will deshalb Betreuungsunterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.04.2011

Das elfjährige Kind der Beteiligten lebt bei der Mutter. Diese macht nachehelichen Krankheits- und Betreuungsunterhalt geltend. Der gemeinsame Sohn habe einen derart großen Betreuungsbedarf, dass sie, wenn sie denn gesund wäre, nur eine Teilzeittätigkeit ausüben könnte.

Dazu das OLG Brandenburg:

Angesichts des Alters und des Schulbesuchs des Kindes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kind bis zum frühen Nachmittag keiner Betreuung durch die Antragsgegnerin bedarf. Diese macht daher vor allem geltend, das Kind habe erhebliche schulische Probleme, weshalb durch Mathematiktherapie und Nachhilfestunden zusätzlicher Betreuungsbedarf bestehe. Im Hinblick darauf ist die Antragsgegnerin vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die pauschale Behauptung schlechterer schulischer Leistungen des Sohnes nicht ausreicht, um einen erhöhten Betreuungsbedarf annehmen zu können; vielmehr ist die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen darzulegen....

Einer Erwerbstätigkeit von zehn Stunden wöchentlich könnte die Antragsgegnerin während der Schulzeit des Kindes nachgehen, sodass sie nicht gehindert wäre, das Kind nach Schulschluss wegen seiner schulischen Leistungen weiter zu fördern. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin angeführten Fahrten des Kindes zum Golftraining bzw. zum Fanfarenzug. Mithin ist die Antragsgegnerin, soweit sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überhaupt erwerbsfähig ist, infolge der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert, das Kind zu betreuen. Ein Anspruch nach § 1570 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.

OLG Brandenburg vom 22.03.2011 - 10 UF 85/09

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen