Endlich: Klarstellung zum Umlageschlüssel bei Grundsteuer

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 20.04.2011

In seiner Entscheidung vom 16.4.2008 (VIII ZR 75/07 - NJW 2008, 2105) hatte der BGH die Abrechnung der Position Grundsteuer bei einer Eigentumswohnung verworfen. Damals hatte der Sondereigentümer die auf die Eigentumswohnung von der Gemeinde in Rechnung gestellte Grundsteuer in die Abrechnung eingestellt. Der BGH beanstandete, dass nicht die insgesamt für das Haus angefallene oren Grundsteuer angesetzt worden war. Was von vielen Kommentatoren übersehen worden war, war die besondere Konstellation des Falles. Diese bestand nämlich darin, dass neben dem Wohnflächenschlüssel, der als allgemeiner Maßstab für die Umlage im Vertrag vorgesehen war, ein auszufüllender Freiraum bestand, in dem abweichende Abrechnungsschlüssel hätten bestimmt werden können. Diese Lücke war durchgestrichen.

Folgerichtig kam der BGH zu der Auslegung, dass generell die Wohnfläche als Umlagemaßstab gelten sollte. Deshalb hätte der Vermieter auch die Grundsteuer (ausnahmsweise) als Gesamtbetrag verteilt nach Wohnfläche umgelegen müssen.

Daraus ist bei einigen Kommentatoren der Schluss gezogen worden, die Grundsteuer sei bei einer Eigentumswohnung nach den für das gesamte Haus angefallenen Kosten zu verteilen.

Mit Beschluss vom 15.3. 2011 (VIII ZR 243/10) stellt der BGH für die Doppelhaushälfte (noch einmal) klar, dass die Entscheidung vom 16.4.2008 der besonderen Konstellatiion im Vertrag geschuldet war. Hätten die Parteien damals die Möglichkeit ergriffen, in dem auszufüllenden Freiraum festzuhalten, dass die Grundsteuer abweichend abzurechnen sei, wäre die Entscheidung anders ausgefallen. Ist aber eine Möglichkeit zur Vereinbarung eines abwichjenden Umlageschlüssels im Vertrag nicht vorhanden, besteht überhaupt kein Anlass, eine direkte Abrechnung der allein für das Mietobjekt angefallenen Grundsteuer anzunehmen.  

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