PKH-Anträge rechtzeitig stellen!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.04.2011

Dass PKH-Anträge rechtzeitig gestellt werden sollten, ist allgemein bekannt. Eine äußerst strenge Sichtweise hat in diesem Zusammenhang das LAG Nürnberg im Beschluss vom 28.1.2011 - 7 Ta 96/10- an den Tag gelegt. Denn in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Anwalt nach einem widerruflich abgeschlossenen Vergleich im selben Schriftsatz sowohl einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung als auch einen Verzicht auf ein in dem Vergleich vereinbartes Widerrufsrecht erklärt. Nach dem LAG Nürnberg konnte bei dieser Sachlage keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Denn Antragstellung und die Beendigung des Verfahrens seien zeitlich zusammengefallen. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe gleichwohl bewilligte, half im konkreten Fall nicht weiter. Werde nämlich gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt und der Partei ein Rechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, fielen wegen der Beendigung des Verfahrens keine gebührenauslösenden Tätigkeiten mehr an, die aus der Staatskasse zu zahlen wären.....

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