BGH: Verbotene «Hausverlosung» im Internet ist Betrug

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 29.04.2011

Die Verurteilung des Veranstalters eines Gewinnspiels im Internet, bei dem als Hauptpreis eine dem Veranstalter gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte, wegen Betrugs in 18.294 einheitlichen Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe hat der BGH mit Beschluss vom 15.03.2011 (Az.: 1 StR 529/10) bestätigt.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatte der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten.

Glücksspiel trotz vermuteten Verbots aufgenommen

Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein «zulässiges Geschicklichkeitsspiel» handele, das nach den «rechtlichen Vorgaben» konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als «unklar» eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf.

Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung überwiegender Teil des Geldes verbraucht

Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

BGH: Schuldspruch auf Betrug abgeändert

Der BGH hat in der Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154aStPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreicht hätten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287StGB) zu tragen. Den landgerichtlichen Schuldspruch hat der BGH entsprechend der Beschränkung auf die Verurteilung wegen Betrugs abgeändert. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos.

  

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1 Kommentar

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D.h. wer in Deutschland sein Haus "verlosen" will, muss ein Quiz oder Geschicklichkeitsspiel daraus machen:

http://www.gluecksspiel-und-recht.de/sind-hausverlosungen-in-deutschland-erlaubt.html

zum Thema Glücksspiel fast noch interessanter:

http://www.gluecksspiel-und-recht.de/50-cent-gewinnspiele-nach-dem-gluecksspiel-staatsvertrag-verboten.html

da bei den zahllosen Call-In-Gewinnspielen nach wie vor der Zufall entscheidet, wer in die Sendung kommt ("treffen Sie Leitung 123456 im richtigen Moment") und das "Geschicklichkeitsspiel" (vulgo: Deppenfrage) den Spielcharakter deutlich weniger prägt, müssen nun einige Sender zittern...

Frage: wie ist die Rechtslage, wenn man als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Immobilie in Deutschland über ein österreichisches Internetportal verlosen will? Straftat, Betrug oder egal, weil das Internetportal als Veranstalter gilt?

Die Teilnahme ist ja offensichtlich erlaubt: Bayerin gewinnt Luxusvilla in Telfs , ORF 17.08.2010

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