Die Schonung des Ehemannes kann die Prozesskostenhilfe kosten!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.04.2011

 

Allzu große Rücksicht auf den Ehepartner, trotz laufendem Scheidungsverfahren, kann sich manchmal durchaus nachteilig auswirken. So in dem vom OLG Zweibrücken im Beschluss vom 18.03.2011-  6 WF 53/11 - entschiedenen Fall. Bereits während noch laufendem Scheidungsverfahren war ein Prozesskostenhilfeantrag der Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen worden, es bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann. Nach Rechtskraft der Scheidung hatte ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ebenfalls keinen Erfolg. Eine Partei, die einen Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss gegen den getrenntlebenden Ehemann nicht geltend mache, bis sie ihrer Forderung – hier durch die Rechtskraft der Ehescheidung – verlustig gehe, mache sich selbst bedürftig und handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie nach der Scheidung für die Kosten der Prozessführung auf die Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen wolle. 

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