Von der Wertlosigkeit der Gerichtsmediation …

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 03.05.2011

... ist man offenbar bei Gericht und in der Justizverwaltung überzeugt. Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des alten und allgemein bekannten Grundsatzes, wonach nichts wert ist, was nichts kostet. Auch die marktwirtschaftliche Betrachtung spricht für diesen Befund. Würden Gerichte und Justiz diese Leistung für werthaltig erachten, würden sie es nicht wie sauer Bier den Parteien kostenlos andienen.

Gegenwärtig ist die gerichtliche Mediation für die Parteien kostenlos. Bei Beginn eines Rechtsstreits müssen Kläger oder Antragsteller drei Gerichtsgebühren einzahlen. Gemäß Nummer 1211 Anl. GKG ermäßigen sich die Kosten bei einem Vergleich auf eine Gerichtsgebühr. Dies gilt auch bei einer Erledigung bzw. einem Vergleich nach einer gerichtlichen Mediation. Während also das Urteil zwei Gerichtsgebühren wert ist, ist die gerichtliche Mediation nichts wert.

Zu Recht wurde zuletzt auch im Bundestag kritisiert, dass mit der gerichtlichen Mediation eine auch auf dem freien Markt angebotene Leistung von den Gerichten verschenkt wird. Dem liegt auch aus Sicht der Justiz eine merkwürdige Auffassung von Umgang mit öffentlichen Geldern zu Grunde. Man hört immer wieder, dass die Gerichte durch Mediation Zeit einsparen, was letztlich dazu genutzt werden kann, knappe personelle Ressourcen oder Personaleinsparungen auszugleichen. Bei dieser Betrachtung wird jedoch der Verlust an Gebührenaufkommen nicht mit einbezogen. Gerichtliche Mediation soll dem Vernehmen nach gegenüber den Abschluss des Verfahrens durch Urteil Zeit einsparen. Allerdings wird immer noch deutlich mehr Zeit aufgewendet, als für typische gerichtlichen Vergleichsverhandlungen.

Sinnvoll wäre es daher, für das Mediationsverfahren die gleichen Gebühren zu erheben, wie für einen Abschluss des Verfahrens durch streitige Entscheidung des Gerichts. Dadurch würde nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeit der Richter in diesem Verfahren nicht als wertlos betrachtet wird. Vielmehr würde auch die Möglichkeit eröffnet, die Verfahren an Mediatoren abzugeben und diesen die beiden Gerichtsgebühren als Honorar zu überlassen. So würde die Wettbewerbsverzerrung durch kostenlose gerichtliche Mediation abgebaut, ohne die Parteien ungebührlich zu belasten.

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