EuGH: DTAG muss den Wettbewerbern die Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste geben

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 05.05.2011

Die Deutsche Telekom muss für die Auskunftsdienste von Wettbewerbern alle ihr verfügbaren Teilnehmerdaten herausgeben. Der EuGH bestätigte damit eine entsprechende Verfügung der BNetzA. Das Urteil ist wichtig für die Auslegung der Universalrichtlinie und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Hierum ging es: Um im wichtigsten Auskunftsdienst präsent zu sein, stimmen die Kunden kleinerer Telefongesellschaften meist zu, dass ihre Teilnehmerdaten an die Telekom weitergegeben werden. Die Wettbewerber Go Yellow GmbH und Telix AG wollten für eigene Auskunftsdienste wollten neben den Anschlussdaten der Telekom-Kunden auch diese Daten von der Telekom bekommen.

Nach längerem Streit verpflichtete schließlich die BNetzA die DTAG, diese Daten herauszugeben. Die dagegen gerichtete Klage der Telekom legte das BVerwG dem EuGH vor.

Der EuGH bestätigte die Position der Telekom-Wettbewerber und der BNetzA. Die Richtr meinen. dass zwar sei die Telekom nach EU-Recht nicht zur Herausgabe der Daten verpflichtet, einer entsprechenden Anordnung durch die BNetzA stehe das EU-Recht aber auch nicht entgegen.

Schlüsselzitate aus dem Urteil:

(1)  „Relevanten Informationen“ im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, [bezieht] sich ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen. […] Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie [ist] dahin auszulegen [...], dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Unternehmen, die Endnutzern Telefonnummern zuweisen, dazu verpflichtet, nicht nur die Daten ihrer eigenen Teilnehmer, sondern auch die ihnen vorliegenden Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telefonauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen."

(2) “Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation [ist] dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass diese Weitergabe von einer erneuten Zustimmung der Teilnehmer abhängig ist, sofern zum einen Letztere vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck bzw. Zwecke sowie über die Tatsache, dass diese Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, informiert wurden und sofern zum anderen gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.“

Quelle: Urteil vom 05.05.11, Rechtssache C‑543/09 „betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2009,“ Deutsche Telekom AG  gegen  Bundesrepublik Deutschland,

Link: http://curia.europa.eu

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