Und wieder keine Gleichstellung von Syndikusanwälten

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 05.05.2011

Der BGH hat mit Beschluss vom 7.2.2011 (s. AnwBl 6/2011) entschieden, dass ein europäischer (im Fall: österreichischer) Rechtsanwalt kein deutscher Rechtsanwalt werden kann, selbst wenn er mehr als drei Jahre in Deutschland als Syndikusanwalt gearbeitet hat. Hingegen wird ein Anwalt aus einem anderen EU-Staatals deutscher Rechtsanwalt zugelassen, wenn er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist.

Ist das gerechtfertigt?

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1 Kommentar

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Das ist aus meiner Sicht gerechtfertigt. "Syndikusanwälte" verdienen nicht einmal die Bezeichnung "Anwalt", erst recht nicht Rechtsanwalt. Sie sind in der Regel Diener eines Herrn und keine unabhängigen Rechtsvertreter. Das wäre ja noch schöner: die Privilegien eines Anwalts genießen  und gleichzeitig unter der Kuscheldecke eines festen Arbeitsverhältnisses verbleiben wollen. Man muß sich nun einmal entscheiden. Man kann auch nicht Richter, Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamter und im Nebenberuf Rechtsanwalt sein.

 

 

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