Aus NJW-Spezial: Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Geständnis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.05.2011

In NJW-Spezial 2011, 267 findet sich eine Besprechung von OLG Hamm, Beschluss vom 15. 2. 2011 - 3 RBs 30/11, die sich mit dem Problem der tatsächlichen Feststellungen nach einem Geständnis eines Geschwindigkeitsverstoßes befasst. Aus der Besprechung hier die Zusammenfassung der Entscheidung:

Das AG verurteilte den Betroffenen wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 65 km/h zu einer Geldbuße und einem zweimonatigen Fahrverbot. Zur Tat führte es aus: „Der Betroffene hat die Tat vollumfänglich eingeräumt”.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügte, blieb ohne Erfolg. Das OLG weist darauf hin, dass der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann. In einem derartigen Fall ist es nicht erforderlich, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug macht. ... Wenn sich der Tatrichter Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft hat, so genügt es, wenn er dieses Ergebnis in den Urteilsgründen dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von einem glaubhaften und uneingeschränkten Geständnis des Betroffenen hinsichtlich dessen Fahrereigenschaft und der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht. Weitere Ausführungen sind dann nicht erforderlich.

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