Musikindustrie: Geheimvereinbarungen über Internetsperren

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 12.05.2011Die Contentindustrie ist zumindest in Deutschland mit dem Ruf nach Three-Strikes und der Sperrung von Internetnutzern gescheitert.   Nun setzt man offensichtlich auf Privatvereinbarungen mit den Host- und Telekom-Anbietern, die in Europa "stickum" den angegriffenen Rechtsverletzern den Hahn zum Internet abdrehen sollen. Zum Glück gibts das Internet, wo man solche Strategien dokumentiert findet (wenn man weiß, wo man sucht)  

http://ec.europa.eu/internal_market/iprenforcement/docs/memorandum_04052011_en.pdf

  oder      EMI Records (Ireland) Limited v. Eircom Limited [2010] IEHC 108, (Unreported, High Court, Charleton J., 16th April, 2010)  http://www.courts.ie/judgments.nsf/bce24a8184816f1580256ef30048ca50/7e52f4a2660d8840802577070035082f?OpenDocument    
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19 Kommentare

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Interessant dürfte hierbei die Frage werden inwieweit ein TK-Anbieter überhaupt berechtigt ist, solche Vereinbarungen anzuwenden.

Denn zum Ermitteln der Informationen müsste der (gesamte) Datenverkehr überwacht werden und das dürfte wohl einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis sein

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ThomasHoeren schrieb:

Das sehe ich aus so. Aber gerade deshalb ist der Blick auf diese Mauschelvereinbarungen so interessant. Gruss TH

Der Blick auf das verlinkte MoU ist im Kontext Ihres Beitrages allerdings eher enttäuschend.

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Manchmal hat der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten
in Netz auch ungeahnte aber durchaus gewünschte Nebeneffekte.

Transparenz für den Verbraucher und gegen die Interessen
der Profiteure ist ein netter Nebeneffekt des Internet.

Wenn jedoch die Konsequenzen für die Handelnden ausbleiben,
dann wird sich an deren Gebahren auch nichts ändern.

Hier wehrt sich eine veraltete Industrie gegen die notwendige
Anpassung an die technischen Gegenbenheiten der Gegenwert.

Die meisten Musiker haben das schon längst begriffen.


http://www.stevesux.com/2011/04/do-not-put-your-eggs-in-one-basket.html

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@Die Maus:

 

"Zum Glück gibts das Internet, wo man solche „Geheimvereinbarung“ Strategien dokumentiert findet ... oder EMI Records (Ireland) Limited v. Eircom Limited"

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Ich finde es gut, dass hiermal über Trends geredet wird. Es geht doch gar nicht um Top-Secret-Dokumente. Vielmehr versuchen die Mayors, mal wieder an allem Gesetzesrecht vorbei zu agieren.

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Ich fände es gut, wenn weniger über selbst verspürte "Trends" und mehr über die Tatsachen geredet würde.

Zu welchem Gesetzesrecht steht es in Widerspruch, wenn sich Amazon und eBay mit Rechteinhabern auf eine Eindämmung des Verkaufs von Produktfälschungen verständigen?

Sind dazu Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis erforderlich, was die Vereinbarung so unglaublich interessant macht?

Sind Online-Handelsplattformen primär den Hosting- und Telekom-Anbietern zuzurechnen?

Und wo ist der Hahn zum Internet?

Fragen über Fragen.

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Liebe Community,

nachdem verlagsseitig einige beleidigende Kommentare gelöscht wurden, hier noch einmal zur Klarstellung. Das irische Urteil beschäftigt sich in der Tat mit Three Strikes auf vertraglicher Basis. EIRCOM verpflichtet sich in dem Settlement, auf Zuruf von EMI, Sony & Co den Internetzugang bei mehrfachen Rechtsverletzungen zu sperren. Das ist zumindest für uns in Deutschland neu und auch kaum in Europa breit diskutiert worden. Der Text des Vertrages ist auch weiterhin geheim; das irische Gericht wurde auch nur deshalb tätig, weil die Datenschutzaufsicht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußert hat. Was mich schockiert hat, ist das Urteil selbst; denn das irische Gericht wischt die Frage, ob IP-Adressen Personenbezug haben (schon die Frage ist falsch gestellt), einfach vom Tisch. Ziff. 25 des Urteils sagt, daß es am Personenbezug fehle, da keiner der beteiligten Parteien etwas Böses damit vorhabe. Das ist klar ein Fehlurteil - zugunsten der Musikindustrie. 

 

Zum MoU: Natürlich ist auch hier die Musikindustrie involviert und eine der treibenden Kräfte. Am Ende des MoU findet man in der Liste der Parteien auch die BIEM. Sie beschreibt sich selbst: http://www.biem.org/

"BIEM is the international organisation representing mechanical rights societies. Mechanical rights societies exist in most countries. They license the reproduction of songs (including musical, literary and dramatic works). Their members are composers, authors and publishers and their clients are record companies and other users of recorded music. They also license mechanical aspects of the downloading of music via the Internet."

 

Es geht hier um Regelungen in Richtung Hostprovider, Plattformen, Auktionshäuser incl. Ebay, Amazon & Co.

Sehr streitbar sind hier die weitgehenden Auskunftsansprüche zugunsten der Contentindustrie (etwa in Ziff. 29): Die Host Provider verpflichten sich, die Identität eines "alleged infringers" offenzulegen. "Alleged" - schon auf Zuruf der Contentindustrie, schon bei einer behaupteten Rechtsverletzung, nicht nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung (§ 101 UrhG) sollen Kontaktdaten herausgegeben werden. Das Ganze steht zwar unter dem Vorbehalt des Datenschutzrechts - aber das liest sich wie ein Lippenbekenntnis. Denn § 28 I BDSG dürfte wohl kaum eine Herausgabe der Daten auf Zuruf legitimieren. Auch gibt es hier Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden nach § 280 I BGB zu beachten.

 

Soweit meine Bedenken und mein Hinweis auf Trends. Ich hoffe, meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen - an der Öffentlichkeit vorbeigehenden - Gebarens sind nun deutlicher. Schönen Sonntag IHr TH

 

 

Klasse Erläuterung, Herr Professor. Mir ist jetzt noch klarer, was da für eigentümliche Kräfte am Werk sind.

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Liebe Community, der Zensor hat erneut „Netzsperren“ verhängt und einen weiteren Beitrag der Maus sowie nachfolgende Stimmen zum Thema gelöscht. Man muss sich wirklich fragen, ob denn in diesem öffentlichen Blog überhaupt eine Diskussion erwünscht ist oder ob nur solche Beiträge gestattet sind, die dem Blogger Beifall heischen; dies obwohl Herr Prof. Dr. Hoeren gerne behauptet, Löschen und Sperren bringe nichts (www.fr-online.de). Interessant bleibt weiterhin die unter der reißerischen Überschrift „Musikindustrie: Geheimvereinbarungen über Internetsperren“ des Hoeren-Blogs eingeführte Tatsache, dass das vom Blogger als „Mauschelvereinbarung“ bezeichnete „Memorandum of Understanding“ vom 4. Mai 2011 keinen Bezug zur sogenannten Musikindustrie aufweist: Unterzeichner sind hauptsächlich Markeninhaber oder deren Verbände, ferner Film- und Softwareanbieter, jedoch kein Vertreter der als Musikindustrie landläufig bezeichneten Record-Companys. Das BIEM (auch Unterzeichner) – eine Interessenvereinigung von Autoren, Komponisten und Verlegern – war keine der treibenden Kräfte hinter dem MoU. Sie ist auch nicht Teil der mit Musikindustrie. Vielmehr sind die Labels Kunden des BIEM („…their clients are record companies…“). Und was den im MoU unter Ziff. 29 festgelegten Auskunftsanspruch gegen die beteiligten Internetplattformen u.ä. betrifft, ist die Empörung darüber nicht nachvollziehbar – sind doch durch den Deutschen Gesetzgeber bereits im Jahr 2008 mit § 101 Abs. 2 UrhG für Fälle offensichtlicher Rechtsverletzungen (um andere wird es auch im MoU nicht gehen) Ansprüche auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg normiert und in Kraft gesetzt worden. Ferner muss man den mit irischen Tonträgerherstellern und der Eircom geschlossenen und anschließend in der internationalen Presse kommentierten Vergleich (u.a. www.heise.de) von einer „Geheimvereinbarung“ unterscheiden. Letztlich hat aber die Frage, wie und ob man sich in Irland mittels vertraglicher Verpflichtungen des dort sehr ernsthaften Problems der Internetpiraterie erwehren möchte, auf das Deutsche Territorium keinerlei Auswirkungen. Soweit meine nochmalig geäußerte Kritik an den Bedenken und Hinweisen auf Trends des Bloggers. Schönen Dienstag, Ihre Maus

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Liebe Maus,

ich möchte betonen, daß ich die Texte nicht gesperrt/gelöscht habe. Es sind auch viele Texte gestrichen worden, die sich mit Ihren Texten satirisch-kritisch auseinandergesetzt haben. Aber seis drum - wir sollten tatsächlich wieder zur Sachdiskussion kommen und Ruhe bewahren. Herzlichen Gruss IHr TH

Sehr geehrter Herr Prof. Hoeren,

ich bin ein begeisterter Leser Ihres Blogs. Besonders Ihre gelegentlichen sarkasitschen Beiträge, etwa zum Kommunikationsstil an der Universität, oder über den schlechten Geschmack der P2P-Nutzer kann ich aus eigener Erfahrung als wahr bestätigen.

Jetzt habe ich als Jura- und BWL-Student und an der EU interessierter Mitbürger zum Memorandum of Understanding (MoU) aber eine Frage: So wie ich dieses Papier verstehe, haben sich eBay und Amazon mit Herstellern von Markenartikeln wie Adidas, Gant etc. darüber geeinigt, dass der Verkauf von gefälschter Markenware (Zitat: „the sale of Counterfeit Goods / the sale of counterfeit versions of ther branded products“) eingedämmt werden soll. Dazu sollen die Diensteanbieter (also als Unterzeichnende nur eBay und Amazon, vgl. Nr. 1.1: „Definitions“) und die Besitzer eines „registered trade mark, design right or copyright“ (ebd. unter 1.2.) bestimmte Regeln für ein Notice-And-Takedown-Verfahren einhalten.

Hier meine Fragen:

1. Gab es das nicht vorher schon, dass ich mit gefälschten Angeboten bei eBay „rausfliegen“ kann?

2. Welche Firmen meinen Sie mit der „Contentindustrie?“ Sind Markenwaren ein „Content“?

In der Liste des MoU finde ich z.B. Adidas, Gant, Burberry, Lego und Lacoste. Ist „Content“ nicht etwas, was ich nicht wie Schuhe anfassen kann?

3. Wie kann ich Ihre Meldung mit dem MoU zusammen bringen? Dort warnen Sie, dsas den angegriffenen Rechtsverletzern jetzt der Hahn zum Internet abgedreht wird. Da ich hin und wieder Sachen bei eBay verkaufe, habe ich folgende Frage an Sie:

- Wenn ich eine gefälschte Adidas Hose bei eBay verkaufen will, bekomme ich dann Ärger mit der Musikindustrie?

- Kann es dann zu einer Netzsperre kommen? Dreht mir Adidas dann das Internet ab?

- Kann mich Adidas bei Contentanbietern anzeigen und bekomme ich meine Filme und Musik dann nur noch illegal?

Oder habe ich Sie ganz falsch verstanden. Herr Prof. Hoeren, bitte helfen Sie mir. Mit freundlichen Grüßen

Ihr Simon Bückler

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Liebes Beck Blog,

zunächst Danke dafür, dass der obige Beitrag dieses Mal nicht vollständig gelöscht wurde, wie am 16. und 17.05 geschehen. Aber entspricht es Ihrer Vorstellung von dem seriösen Betrieb eines Blogs, Beiträge von Gästen inhaltlich zu verändern, ohne dies kenntlich zu machen oder zu begründen?

Schönen Donnerstag, Ihre Maus

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Sehr geehrter Herr Bückler,

besten Dank für Ihre Anfrage, die mich sehr gefreut hat. Das MoU betrifft sehr viele Sparten, von der Schuhindustrie bis hin zur Musikwirtschaft (BIEM; "copyright" im Sinne von 1.2). Natürlich ist es nicht so, daß auf Zuruf der Schuhindustrie Musik vom Netz  genommen wird. Jeder kann nur die Rechte gegenüber Portalen etc. geltend machen, die er immaterialgüterrechtlich selbst hat. Das geltende Recht sieht nicht vor, daß ein Angebot sofort auf Zuruf gestrichen wird. Ich muß schon als Rechteinhaber den Portalbetreiber/Host überzeugen, daß das Angebot rechtswidrig ist; ggf. muß ich mit ihm darüber gerichtlich streiten. Eine Auskunft über die Kontaktdaten des angeblichen Rechtsverletzer bekomme ich ohnehin nur bei offenisichtlicher Rechtsverletzung durchgesetzt (§ 101 UrhG). All das soll sich durch das MoU ändern. Denn danach reicht es für den Auskunftsanspruch aus, daß ein Rechtsverletzer "alleged" ist; die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung soll die Auskunft begründen. Auch soll auf Zuruf gesperrt werden, was wir in dieser Form im deutschen Recht eben nicht kennen.

 

Netzsperren regelt nur das zweite im Text erwähnte Abkommen mit EIRCOM (dessen Text eben nicht allgemein bekannt ist; daher "geheim" - ich konnte jedenfalls bei heise nur Sekundärnews insbesondere aus der Irish Times finden - der Text der Übereinkunft war für mich nicht auffindbar). Helfen Ihnen die kurzen Hinweise?

In der TAZ findet sich aktuell ein interessanter Beitrag zu "Internet-G-8-Treffen - Der Widerstand der Wenigen - Im Rahmen des G-8-Gipfels beginnt am Dienstag ein Spitzenmeeting zum Thema Netzpolitik. Auf EU-Ebene kämpft nur eine Handvoll Aktivisten für die Freiheit im Netz.". Darin schildern auch sehr anschaulich die wenigen EU-Bürger-Netzaktivisten ihre Arbeit in Brüssel gegen übermächtige ausfinanzierte und personalstarke Lobbys und fordern die Bürger zugleich zum Handeln auch auf EU-Ebene auf, da sie demnach dort wider Erwarten zumeist Gehör finden und die Arbeit dort, weit vor den späteren Richtlinienumsetzungen in den Staaten, von großer Bedeutung ist und Einflussmöglichkeiten bietet.

 

Wer sich für das Thema Netzneutralität, Internetsperren, ACTA etc. interessiert, kann dazu auch noch bis Ende Juni 2011 einen Beitrag für das Humboldt Forum Recht http://www.humboldt-forum-recht.de verfassen.

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Hoeren,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, worin Sie ausführen: „Ich muß schon als Rechteinhaber den Portalbetreiber/Host überzeugen, daß das Angebot rechtswidrig ist; ggf. muß ich mit ihm darüber gerichtlich streiten. Eine Auskunft über die Kontaktdaten des angeblichen Rechtsverletzer bekomme ich ohnehin nur bei offenisichtlicher Rechtsverletzung durchgesetzt (§ 101 UrhG). All das soll sich durch das MoU ändern. Denn danach reicht es für den Auskunftsanspruch aus, daß ein Rechtsverletzer "alleged" ist; die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung soll die Auskunft begründen.“ Ich habe mir darauf hin das MoU noch einmal durchgelesen, kann aber die von Ihnen enttarnte Regelung, die das geltende Gesetzesrecht außer Kraft hebelt, auf die Schnelle nicht finden, brauche sie aber für eine Seminararbeit. In der o.g. Passage spielen Sie wohl auf die Nummern 29, 30 und 36 der Vereinbarung an? Dort verpflichten sich die Internet Platforms zu Auskünften über „alleged“ Rechtsverletzer („relevant information including the identity and contact details of alleged infringers and their user names“). In der Fußnote 5 steht, dass Auskünfte über perönliche Daten nach Rechtsprechung bestimmter Länder von der Erlaubnis durch bestimmte staatliche Behörden oder Gerichte abhängig sein können und die Internetplattformen bei Zweifeln sich vom Rechteinhaber eine solche Erlaubnis vorweisen lassen können (frei übersetzt). Die Nummern 29, 30 und 36 stellen klar, dass Auskünfte nur erteilt werden, soweit das vom anwendbaren Datenschutzrecht erlaubt (permitted) ist und mit den Datenschutzrichtlinien der Internet Provider (data disclosure agreements) übereinstimmt.

Hierzu meine Frage: An welcher Stelle im MoU steht, dass der von Ihnen benannte § 101 UrhG für die dortigen Parteien nicht gelten soll? Ist Ihnen u.U. eine Zusatzvereinbarung bekannt, wo die Parteien vereinbaren, dass sie die Regelungen in den Nummern 29, 30, 36 und der Fußnote 5 gar nicht so gemeint haben, wie sie dort stehen? Warum ist der von Ihnen erwähnte § 101 UrhG nicht ein solches „applicable data protection law“ und warum dürfen die Firmen, die das MoU unterzeichnet haben, ihn einfach umgehen? Kann durch einen Vertrag geltendes Gesetzrecht wie der § 101 UrhG unwirksam gemacht werden? Werden andere Provider jetzt auch am Datenschutzrecht vorbei Auskünfte erteilen?

MIt freundlichen Grüßen

Ihr Simon Bückler

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