Schriftformerfordernis nicht eingehalten

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 12.05.2011

In Unternehmen ist es gängige Praxis, Gesellschafterbeschlüsse dem Geschäftsführer vorzulegen, der die darin beschlossenen Maßnahmen dann umsetzt. Dieses Vorgehen hat in vielen Fällen keine negativen Auswirkungen. Anders ist es, falls bei den in Vollziehung des Gesellschafterbeschlusses abzugebenden Willenserklärungen besondere Formerfordernisse eingehalten werden müssen. Im Fall des OLG München (Beschluss vom 21.3.2011 - 31 Wx 80/11, rkr.) ging es um die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Als gesellschaftsinterner Akt hat die Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses der herrschenden Gesellschaft, die an den Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft übergeben wurde, die erforderliche Schriftform der Kündigungserklärung nicht gewahrt. Die Kündigung war damit unwirksam.

 

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