Bis dass der Tod euch scheide

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.05.2011

 

Er hatte unter dem 07.03.1988 Scheidungsantrag gestellt. Am 07.12.1988 hatten die Parteien die Folgesachen notariell geregelt, unter anderem wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

 

Dann geschah nichts.

 

Im Jahr 2009 ist er verstorben ohne dass die Ehe zuvor geschieden worden wäre.

Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren – vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 – wertet das OLG Saarbrücken nach den Umständen des Streitfalls als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers und damit als Rücknahme des Scheidungsantrages.

Folge: Die Wirkungen des § 1933 BGB sind entfallen und sie ist Erbin geworden. Da die Zugewinngemeinschaft nicht durch Tod, sondern durch den Notarvertrag aufgehoben wurde, allerdings nur zu 1/3 neben den Abkömmlingen.

OLG Saarbrücken v. 24.08.2010 - 5 W 185/10

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