Die abgetretene Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
von , veröffentlicht am 16.05.2011Eine Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ist bekanntlich im Versorgungsausgleich (und nicht im Zugewinn) auszugleichen, wenn das Kapitalwahrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantzages nicht ausgeübt worden ist.
Und wie ist es, wenn eine solche Lebensversicherung zur Kreditsicherung abgetreten ist und die Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endfälligkeit tilgen soll?
Umstritten.
Jetzt hat der BGH ein Machtwort gesprochen.
Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversi-cherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient. Zwar wird der Abschluss einer Baufinanzierung über eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 23 Jahren oftmals nicht darauf angelegt sein, das Darlehen auf andere Weise als über die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung zu tilgen. Jedoch sind die Ehegatten an diese Planung nicht gebunden. Insbesondere kann das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Vermögensdispositionen abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung zu treffen. Hierzu gehört nicht selten die vorzeitige Veräußerung einer in der Ehezeit erworbenen Immobilie. Soweit dadurch die Baufinanzierung abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu.
BGH v. 06.04.2011 - XII ZB 89/09
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenJäckisch kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel,
dieses Urteil habe ich auch schon im Internet gefunden. Ich finde es sehr gut, dass damit endlich eine Grundsatzentscheidung gefallen ist!
Allerdings bezieht sich die Entscheidung des BGH auf den Versorgungsausgleich. In meinem Fall suche ich eine Entscheidung unter den gleichen Voraussetzungen, allerdings handelt es sich um den Zugewinnausgleich (Lebensversicherung). Können Sie mir mitteilen, ob es dazu ebenso ein grundsätzliches Urteil gibt?
Vielen Dank und sonnige Grüße
M. Jäckisch
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Ich finde grad keine Entscheidung zum Zugewinn.
Aber im Prinzip dürfte es ebenso sein:
Die LV ist mit dem vollen Wert in die Bilanz einzustellen.
Der Wert der besicherten Immobilie mindert sich um das valutierende Darlehen.
Thiel kommentiert am Permanenter Link
Was aber,wenn nach Scheidung keine Reglung bezgl.der Lebensversicherung im Versorgungsausgleich getroffen wurde. Statt dessen vereinbart wurde, der einer erhält die Immobilie und übernimmt dafür die Verbindlichkeiten aus dem Kredit. Der andere wird aus dem Grundbuch ausgertragen. Auf ihm läuft die Lebensversicherung.Wird dann die Lebensversicherung durch die Vereinbarung frei? Oder dient Sie weiter der Absicherung?
Janssen kommentiert am Permanenter Link
Wie ist die Sachlage, wenn die Lebensversicherung bereits 4 Jahre vor Eheschliessung abgetreten wurde? Wird die LV dann ins Anfangsvermögen eingestellt?
LG E. Janssen
Torsten Obermann kommentiert am Permanenter Link
streng genommen wohl nicht die LV sondern der (wirtschaftlich zu bewertende) Rückabtretungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag...