Sanktionslose Täuschung nach der Bewilligungsreife

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.05.2011

 

Der entscheidende Zeitpunkt für die Prozesskostenbewilligung ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich wegen Täuschung wieder aufgehoben werden kann. Nach dem OVG Hamburg Beschluss vom 12.04.2011 - 3 So 183/10 - muss die Täuschung durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erfolgen. Verschweigt der Antragsteller Änderungen der anspruchsbegründenden Tatsachen, die erst nach der Bewilligungsreife, aber noch vor der Bewilligungsentscheidung des Gerichts eintreten, ist diese Täuschung nach dem OVG Hamburg für die Bewilligung nicht mehr ursächlich. 

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