BAG zum Urlaubsrecht: Darauf muss man erstmal kommen!

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.05.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungFreistellungUrlaubBAG8|5922 Aufrufe

 

Das Urlaubsrecht ist immer für eine Überraschung gut. Mal gibt es erstaunliche Erkenntnisse aus Luxemburg (EuGH in Sachen Schultz-Hoff, NZA 2009, 135), ein anderes Mal versetzt das BAG die arbeitsrechtliche Praxis in Erstaunen. So geschehen im Urteil vom 17.5.2011 (9 AZR 189/10), das allerdings erst in Form einer Pressemitteilung (Nr. 37/11) vorliegt. Es ging um folgenden Fall: Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Das BAG gab dem Kläger recht. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolge durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gingen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender habe er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall habe der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen können, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte. Der klagende Arbeitnehmer kann mithin trotz der dreimonatigen Freistellung noch den noch nicht aufgebrauchten Resturlaub für das Jahr 2007 verlangen. Man wird bezweifeln dürfen, ob das eine interessengerechte Auslegung darstellt. Rechtlich zweifelhaft ist sicherlich auch der Rechtssatz, Zweifel bei der Auslegung arbeitgeberseitiger Erklärungen gingen zu seinen Lasten. Die Unklarheitenregel für AGB (§ 305c Abs. 2 BGB) lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres in den Rang einer allgemeinen Auslegungsmaxime erheben. Den Arbeitgebern ist künftig bei Freistellungserklärungen ein klarstellender Zusatz, etwa des Inhalts „unter Anrechnung des ungekürzten Jahresurlaubs für das Jahr XXXX“, zu empfehlen.

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8 Kommentare

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Erst vor kurzem hatte ich die Berufungsentscheidung gefunden, danke für den Hinweis auf die Revision.

 

Es spielt m.E. auch dafür eine Rolle, ob der ArbN bei seinem neuen ArbG noch Urlaub nehmen kann (losgelöst vom konkret entschiedenen Fall).

 

Eine solche Auslegung ist m.E. zudem schon gut möglich. Schließlich würde der ArbG bei einer Beendigung vor dem 30.06. auch nur den anteiligen Urlaub abgelten (sofern keine Anrechnung o.ä. erfolgt). Warum sollte also der ArbN davon ausgehen müssen, dass der ArbG mehr anrechnen möchte, als er (sofern die Kündigung wirksam wäre) müsste. Da beide Auslegungen möglich sind, kann - im Zweifel - die für den ArbN günstigere gewählt werden.

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Aus Individualvertrag mach AGB!

 

In der Pressemitteilung beruft sich das BAG auf §§ 133, 157 BGB. § 133 BGB lautet aber: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchständlichen Sinne des Ausdrucks zu haften." Es kann sich folglich entgegen eigenen Angaben nicht um eine Subsumtion unter § 133 BGB handeln, wenn das BAG in derselben Presseerklärung ausführt: "Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen."

 

Eine solche Auslegungsregel ist wirklich ein Novum. Denn die Frage "Wie lege ich aus, wenn die Erklärung Zweifel hervorruft?" wird klassischerweise ganz anders beantworten. Um nur ein Beispiel aus der arbeitsrechtlichen Branche zu bringen: Der 2. Senat des BAG formulierte - in Übereinstimmung mit hergebrachten Auslegungsgrundsätzen - die Zweifelsregelung im Urteil vom 15.12.2005 (Az.: 2 AZR 148/05), in: NJW 2006, 2286, zutreffend wie folgt: "Die Auslegung hat sich dabei an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht."  Die Auslegung nach "recht verstandener Interessenlage" ist nach bisher wohl einhelliger Ansicht diejenige, die den Interessen beider Parteien gerecht wird (vgl. nur Ellenberger, in: Palandt, 70. Aufl. 2011, Rn. 18 zu § 133 BGB).

 

Anders ist es bekanntlich nur, wenn es sich um die Willenserklärung eines Verwenders von AGB handelt. Eine Zweifelsregel kann dann § 305c Abs. 2 BGB entnommen werden. Die Kritik von Prof. Stoffels hier im Blog teile ich daher in vollem Umfang. Der 5. Senat des BAG hat - wenn man seiner Pressemitteilung folgt - aus einem individualvertraglichen Vorgang fälschlich einen AGB-Fall gemacht. Die Ohren müssten dem Verfasser der Pressemitteilung klingeln, wenn er bei Grüneberg, in: Palandt, Rn. 15 zu § 305 c BGB die Ausführungen über Sinn und Zweck der AGB-Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nachschlägt. Da heißt es, die Unklarheitenregel "beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken".  Das ist praktisch dasselbe wie die Wendung in der Presserklärung, der Erklärende habe es "in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen", bloß mit dem gravierenden Unterschied, dass es beim BAG am 17.05.2011 nicht um AGB ging.

 

Rechtsanwalt u. Fachanw. für Arbeitsrecht M. Bender, Karlsruhe

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Komischer Editor. Letzter Versuch:

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Die Entscheidung des BAG erscheint mir im Ergebnis als so richtig, daß ich mich wundere, daß man ihr irgendeine Originalität unterstellen könnte. Allenfalls ist die Pressemitteilung ungeschickt verfaßt. Die Urteilsgründe werden hoffentlich klarer ausfallen.

Ich bin nicht der Meinung, daß es sich hier um eine Auslegung einer Willenserklärung, die verschiedene Ergebnisse ergeben könnte, geht. Die Auslegung ist eindeutig: Da der Arbeitgeber meinte, er hätte das Arbeitsverhältnis zum 31.3.07 wirksam beendet, konnte die von ihm verfügte Anrechnung auf den Urlaub nur anteilig diese drei Monate betreffen. Mehr gab es aus seiner Sicht nicht anzurechnen, wenn er sich nicht in Widerspruch mit seiner eigenen rechtsgestaltenden Erklärung setzen wollte.

Vielmehr enthält seine Erklärung eine nachträglich erkannte Regelungslücke: Es fehlte eine "salvatorische Klausel" für den Fall, daß die Kündigung unwirksam ist. Vielleicht kann man insoweit - analog zum "Wegfall der Vertragsgrundlage" - von einem "Wegfall der Erklärungsgrundlage" sprechen, die die Frage einer nachträglichen "Anpassung der Erklärung" aufwirft. Oder von einem Pendant zu der Rechtsfigur der "ergänzenden Vertragsauslegung" auf dem Gebiet der einseitigen Rechtsgeschäfte, falls man so etwas anerkennen will. Aber das ist keine Frage der Auslegung mehr, sondern hätte eigene, enge Voraussetzungen.

Was jedenfalls nicht richtig wäre, ist, den Arbeitgeber, der offensichtlich einen Fall bei Abgabe seiner Willenserklärung übersehen hat, weich fallen zu lassen und der Erklärung einen weiteren Regelungsinhalt unterzuschieben - und das auch noch mit dem Argument, der Arbeitnehmer hätte den Fall bedenken müssen, an den der Arbeitgeber nicht gedacht hat, als Hüter von dessen Interessen gewissermaßen.

Diese salvatorische Regelung ist in Wahrheit eine eigenständige Willenserklärung und sie fehlt nun einmal. Sie kann nicht einfach über den Umweg einer "interessengerechten Auslegung" in die andere Erklärung hineingelegt werden.

Was die Interessenbewertung selbst angeht, trifft allerdings der unscharf in der Pressemitteilung aufscheinende Gedanke zu: Wenn der Arbeitnehmer hilfsweise will, daß für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung die Freistellung auf den volle Jahresurlaub angerechnet wird, dann muß diese einschneidende Ausübung des Direktionsrechts als solche klar erkennbar sein. Denn in diesem Szenario muß der Arbeitgeber - anders als im sowieso auslaufenden Arbeitsverhältnis - die Wünsche des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 1 BUrlG berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber sich für eine Freistellung entscheidet und dafür, den Jahresurlaub komplett durch die Freistellung aufzehren zu lassen, dann mutet er dem Arbeitnehmer zu, die restlichen 9 Monate ohne jeden Urlaub auszukommen, einschließlich etwa der großen Ferien der Kinder. Eine Weisung mit einer solch einschneidenden Wirkung darf billigerweise nicht verklausuliert mitgeteilt werden.

Aber, wie gesagt, das vom BAG gefundene Ergebnis ist eine ganz unspektakuläre Auslegung einer von beiden Parteien nicht anders verstandenen Willenserklärung, ohne jedes Um-die-Ecke-Denken.

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Das Urteil liegt jetzt als Volltext vor. Schon im Stadium, als man die Entscheidung nur als Pressemitteilung kannte, warf sie große Bedenken auf. Das zeigt ja dieser Blog. Nun haben wir den vollen Wortlaut. Auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts sind dem Urteil eigene "Orientierungssätze" vorangestellt (siehe hier: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?...).

Einer davon lautet - oh Schreck!:

"Zweifel gehen zulasten des Erklärenden."

Wer das Urteil liest, wird feststellen, dass sich Erfurt im äußeren Gewande einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB in Wahrheit zu einer AGB-Kontrolle nach der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB hinreißen ließ, obwohl die Freistellungserklärung des Arbeitgebers keine Allgemeine Geschäftsbedigung war.

Warum dieser Zweifelssatz auch außerhalb des AGB-Rechts gelten soll, wird in der Entscheidung aber nicht gesagt. Wie auch? Dafür kann es keine Begründung geben. Der Rest folgt dem klassischen Muster: wo es für ein (partout gewünschtes?) Ergebnis keine Erklärung geben kann, wird der untaugliche Versuch, dennoch eine Erklärung zu liefern, zwangsläufig mit einem Verstoß gegen die Denkgesetze erkauft. So auch hier:

"Erklärt sich der Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, geht dies zu seinen Lasten. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, die Freistellungserklärung sprachlich so zu fassen, dass der Arbeitnehmer über ihren Inhalt nicht im Zweifel ist."

Und warum? Darum: "Anderenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 Satz 1 BGB) oder er dem Arbeitnehmer nach § 397 Abs. 1 BGB anbietet, die Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen".

Mithin ein klassischer Fall der petitio principii, also jenes Scheinbeweises, der bezweckt, eine Behauptung mit solchen Aussagen zu begründen, in denen die zu beweisende Behauptung schon als angeblich wahr drinsteckt. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist unklar, denn ist sie unklar.

Aus alledem lässt sich nur das triviale Faktum ablesen, dass die damalige Willenserklärung des Arbeitgebers auslegungsbedürftig war. Ich habe mir sagen lassen, in Fällen, die bis zum BAG gehen, soll so etwas gelegentlich schon vorgekommen sein. Offen bleibt aber, weshalb bei dieser Auslegungsbedürftigkeit einem von mehreren denkbaren Inhalten nach der aus dem AGB-Recht bekannten Methode "Zweifel gehen zulasten des Erklärenden" der Vorzug gegeben wurde. 

Mir fällt noch etwas ein: Die drei o. g. Varianten (§ 362 Abs. 1 BGB, 615 Satz 1 oder § 397 Abs. 1 BGB) geben m. E. reichlich wenig her. Es ging ja hier um die Auslegung der Freistellungserklärung zu einem Zeitpunkt,  in welchem die Kündigungsfrist und damit der für die Berechnung des aus Sicht ex post evtl. nur zu gewährenden Teilurlaubs relevante Zeitpunkt schon verstrichen war. Prof. Dr. Stoffels schrieb als Threadstarter, das hier besprochene BAG-Urteil vom 17.05.2011 setze die arbeitsrechtliche Praxis in Erstaunen. Das Erstaunen wird noch größer, wenn man in der Entscheidung eine Nebenmerkung liest, die mit riesigem Understatement mit den Worten "Im übrigen ..." beginnt:

"Im Übrigen hatte die Beklagte selbst Zweifel über den Inhalt ihrer Freistellungserklärung. Wäre sie davon ausgegangen, sie habe den Urlaubsanspruch durch die Freistellung in der Kündigungsfrist vollständig erfüllt, hätte sie dem Kläger auf dessen Antrag vom 12. Juni 2007 nicht ab dem 8. Oktober 2007 erneut Urlaub gewährt. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass sie ihrer Ansicht nach den gesamten Urlaub bereits in der Kündigungsfrist gewährt habe."

Jo mei, würde der Bayer sagen. Hätte denn das BAG nicht den Fall ausschließlich deshalb schon im Sinne des Arbeitnehmers entscheiden (oder ggf. zurückverweisen) können? Der ganzen Verrenkung, individuelle Erklärungen nach AGB-Grundsätzen auszulegen hätte es vor diesem Hintergund gewiss nicht bedurft.

Nun haben wir den vollen Wortlaut.

Richtig ist, das die Entscheidungsgründe nicht ganz überzeugend sind. Die Erwartung aus meiner Anmerkung vom 24.05.2011, daß die etwas schiefen Äußerungen aus der Pressemitteilungen letztlich in der Begründung klarer ausfallen würden, hat sich leider nicht erfüllt.

Die Entscheidung ist, wie gesagt, ohne weiteres richtig. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers stellt kein größes Auslegungsproblem dar. Sie war eindeutig so zu verstehen, daß die Anrechnung des Urlaubs auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Kündigung erfolgen sollte. Etwas anderes kann der Erklärung nicht entnommen werden, ohne daß sie perplex wäre. Der Arbeitgeber hätte sich in Widerspruch dazu gesetzt, daß er selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2007 bewirken wollte.

Worum es hier in Wahrheit geht, ist der Versuch, seiner Freistellungserklärung einen weiteren, neuen Inhalt beizufügen: "Für den Fall, daß die Kündigung sich als nicht wirksam herausstellen sollte, erfolgt eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub des kommenden Jahres." Dies ist aber eben keine Auslegung mehr, sondern von ganz eigener Qualität. Im vertraglichen Bereich (also außerhalb des Bereichs der einseitigen Rechtsgeschäfte) gibt es eine "ergänzende Vertragsauslegung". Sie ist kein Unterfall einer regulären Vertragsauslegung, sondern hat eigene Voraussetzungen. Es geht darum, etwas nachträglich zum Vertragsinhalt zu erklären, was gerade nicht Vertragsinhalt war. So verhält es sich hier, wenn zugunsten des Arbeitnehmers nachträglich eine hilfsweise Regelung konstruiert werden soll. So einfach geht das aber bei einseitigen Rechtsgeschäften nicht. Das ist im Kern das, was das BAG entschieden hat.

Mit einer Übernahme von AGB-rechtlichen Grundsätzen hat dies überhaupt nichts zu tun.

Es ging ja hier um die Auslegung der Freistellungserklärung zu einem Zeitpunkt, in welchem die Kündigungsfrist und damit der für die Berechnung des aus Sicht ex post evtl. nur zu gewährenden Teilurlaubs relevante Zeitpunkt schon verstrichen war.

Was meinen Sie? Es ging um die Auslegung einer Erklärung vom 13.11.2006, mit der eine Kündigung zum 31.03.2007 erklärt und die Freistellung angeordnet wurde.

Jo mei,...

Das abschließende Argument des BAG ist zu Recht nur als Kontrollüberlegung angeführt, denn offensichtlich kann eine Urlaubsgewährung im Juni 2007 nicht viel beitragen dazu, welchen Erklärungsinhalt ein Schreiben vom 13.11.2006 hatte.

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@ User "OG":

Natürlich hat das nichts mit ABG zu tun. Das BAG bedient sich aber der AGB-Terminologie und entscheidet nach AGB-Grundsätzen, will einem aber weismachen, hier würden lediglich die §§ 133, 157 BGB angewandt. 

Wenn Sie schreiben, Sie hätten sich gewünscht, die Äußerungen in der Pressemitteilung würden späterhin klarer ausfallen, dann ist das wohl euphemistisch. Die aus dem AGB-Recht entliehene Unklarheitenregel taucht ja jetzt sogar als Leitsatz auf!

Mich ärgert nicht das Ergebnis der BAG-Entscheidung. Mich ärgert, dass sie nicht sauber begründet ist.

Ihrer Analyse vom 24.05.2011 stimme ich voll und ganz zu, soweit Sie darin das eigentliche Problem herausschälen. Mit meinem Satz, die Sie zitiert haben ("Es ging ja hier ..."), meine ich dasselbe. Das Wort "Zeitpunkt" bezog sich auf "Auslegung", d. h. ich lege heute, da die Kündigungsfrist längst verstrichen ist, eine Erklärung aus und frage mich, wie Sie das am 24.05.2011 taten, was mache ich mit der "nachträglich erkannten Regelungslücke"? Um das zu beantworten, ist doch das spätere Verhalten des Arbeitgebers, den Urlaub zu bewilligen, ein legitimes Auslegungsinstrument. Wer heute x sagt, muss damals y gemeint haben. Man kann es aber wohl, wie Sie, auch anders sehen.

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