Alkohol + Drogen + ADHS = 64 StGB?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.05.2011

Die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB wird oft von Gerichten vorschnell verneint, so etwa hier:


Der Angeklagte ...beging ....die Taten .... unter Drogen- und Alkoholeinfluss.... Auch bei diesen Taten geht die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten ... von einer Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen seines vorausgegangen Drogen- und Alkoholkonsums in Verbindung mit der bei ihm bestehenden ADHS-Erkrankung aus....

Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich beider Angeklagter gegeben sind. Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs bei den Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bietet. Das Urteil enthält darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Insoweit muss das Tatgericht sein Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73).

BGH, Beschluss vom 11.4.2011 - 5 StR 89/11 -

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