Dumm gelaufen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.05.2011

Sie hatte am 30.11.2010 Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Antrag von ihm beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt.

Diese Erklärung ging erst am 22.12.2010 bei Gericht ein.

Er hatte aber seinen Antrag bereits am 21.12.2010 zuirücgenommen.

Ergebnis: Sie bekam keine Verfahrenskostenhilfe, denn VKH kann nur bewilligt werden, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss der Instanz bei Gericht eingeht.

OLG Köln v. 07.04.2011 - 4 WF 53/11 = FamFR 2011, 227

Man sieht: Die (Un-)sitte VKH zu beantragen und anzukündigen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, kann sich rächen.

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