ArbG Hamburg: "medsonet" ist nicht tariffähig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.06.2011

 

Das ArbG Hamburg (Beschluss vom 17.5.2011 - 1 BV 5/10) hat entschieden, dass die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ auftretende Arbeitnehmervereinigung keine tariffähige Gewerkschaft ist. Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeitnehmerseite hat medsonet mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergäbe sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben habe. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet habe, könne ihr – so das Arbeitsgericht - keine Tariffähigkeit zuerkannt werden. Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei medsonet nicht  tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche - fehle es medsonet an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler. Die Entscheidung des ArbG Hamburg ist vor allem auch deshalb brisant, weil „medsonet“ als eine von mehreren christlichen Einzelgewerkschaften (neben der CGZP) im Jahre 2010 den mehrgliedrigen Zeitarbeitstarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband  Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) geschlossen hat. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wäre damit ein weiterer Tarifvertragspartner „ausgeschieden“. 

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1 Kommentar

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Ein schöner Erfolg im Kampf gegen Lohndumping durch Scheingeschäfte - dennoch: selbst mit der medsonet ist auch der mehrgliedrige TV von 2010 nichtig. Insofern weniger brisant als "der Vollständigkeit halber für die Akten"

Es wäre zu wünschen, dass Sie diesen Aspekt in diesem Blog nicht länger unter den Tisch kehren.

Denn der AMP-CGZP-TV von 2010 umfasst laut Punkt 1.2 im MTV "alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen sowie Hilfs- oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen." Eine Beschränkung auf die Branchen, für die die unterzeichnenden Gewerkschaften CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet laut deren eigener Satzungen tarifzuständig sind, erfolgte nicht. Damit fehlen wesentliche Branchen, für die es "christliche" Gewerkschaften gibt (u.a. Öffentlicher Dienst, Postdienste, Telekom, Kunststoff, Holz, Eisenbahner usw., siehe http://www.cgb.info/organisation/einzelgewerkschaften.php) und in denen Menschenvermietung stattfindet.

Damit geht der Zuständigkeitsbereich des TV über den der unterzeichnenden Vertragsparteien hinaus - Folge: der TV ist nichtig (so bereits das BAG 2006 in  10 AZR 665/ 05  Rdnr. 28: "Schließt eine tariffähige Vereinigung [egal ob CGZP oder einzelne Gewerkschaften als Mitunterzeichner, Mein Name] außerhalb ihrer in der Satzung festgelegten Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser insoweit nichtig", bestätigt im aktuellen Urteil über die CGZP).

Siehe auch das Interview mit Prof. Schüren und den Aufsatz von Prof. Brors, deren Auffassung sich das ArbG Herford angeschlossen hat.

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