Keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben - dann auch keine Terminsgebühr

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.06.2011

Eines dieser nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren.

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, es hat die Beteiligten vorher auch nicht gefragt, ob sie damit einverstanden sind.

Gleichwohl macht einer der Rechtsanwälte eine Terminsgebühr geltend und beruft sich auf 3104 RVG

 

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

  1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

Nein, sagt dazu das KG:

 

Gemäß § 221 Abs. 1 FamFG „soll“ das Familiengericht in einer Versorgungsausgleichssache die Angelegenheit mit dem Ehegatten in einem Termin erörtern. Zutreffend wird dies entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch dahin verstanden, dass ein Termin zwar im Regelfall, nicht aber notwendig durchzuführen ist. Eine vergleichbare Rechtslage, wie sie im Zivilprozess gemäß § 128 Abs. 1 ZPO besteht und wie sie Grundlage der Regelung in der Anmerkung zu Nummer 3104 VV-RVG ist, liegt daher nicht vor. Dementsprechend hat hier das Amtsgericht von sich aus und ohne Zustimmungserklärung der Beteiligten von einem Termin abgesehen.

Die frühere Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung, nach der auch in diesen Verfahren bei Verzicht auf eine mündliche Erörterung eine Terminsgebühr entstehen konnte, ist auf die Regelung in § 221 Abs. 1 FamFG nicht übertragbar. Grundlage dieser Entscheidungen war, dass diese Bestimmungen einen vergleichbaren Regelungsgehalt wie § 128 Abs. 1 ZPO hatten. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen des FamFG nicht der Fall. Dieses unterscheidet zwischen Terminen, die lediglich durchgeführt werden „sollen“ (§§ 157Abs. 1, 207, 221 Abs. 1 FamFG) und solchen, die notwendig durchzuführen sind (§ 155 Abs. 2 FamFG). Nur wenn in letzteren Verfahren ausnahmsweise die Anberaumung eines Erörterungstermins im Einverständnis mit den Beteiligten unterbleibt, kommt das Entstehen einer Terminsgebühr nach der Anmerkung I zu Nummer 3104 VV-RVG auch ohne Durchführung eines Termins in Betracht.

 

KG v.26.05.2011 - 19 WF 102/11

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen