Keine Anwaltsbeiordnung für Mehrvergleich bei Betragsrahmengebühren ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.06.2011

 

In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde beantragt, die bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Anwaltsbeiordnung auch auf einen vor Gericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahren waren. Das LSG Hessen hat im Beschluss vom 12.05.2011 - L 7 AS 371/10 B - eine Beschwerde gegen einen diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen. Für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleichs und eine entsprechende Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung sei kein Raum. Denn den Vorschriften über Betragsrahmengebühren sei ein Mehrvergleich fremd, da Streitwerte ohne Belange seien. Ob die Einbeziehung weiterer Gegenstände in den Vergleich für die Ausfüllung des Betragsrahmenssatzes und damit für die konkrete Gebührenhöhe relevant sein könne, etwa weil sich dadurch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen oder deren Schwierigkeit erhöht habe, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Weder führe eine Erstreckung zwingend dazu, die Rahmengebühr zu erhöhen, noch schließe ein Fehlen als solches die Berücksichtigung bei der Ausfüllung der Rahmengebühr aus. Positiv für die Praxis an dieser Entscheidung ist, dass bei einem Mehrvergleich im sozialgerichtlichen Verfahren anhand der Bemessungsgrundsätze des § 14 RVG auch den Gegenständen, die zusätzlich in den Mehrvergleich miteinbezogen worden sind, Rechnung getragen werden kann, ohne dass ausdrücklich ein die Prozesskostenhilfebewilligung erweiternder Beschluss vorliegen muss.

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen