Öffentlicher Dienst: Stellenausschreibung kann auf Versetzungs- oder Beförderungsbewerber beschränkt werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.06.2011

Im Beamtenrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass der Dienstherr bei der Ausschreibung eines Dienstpostens festlegen kann, dass dieser ausschließlich mit einem Versetzungs- oder - gerade umgekehrt - ausschließlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt wird (BVerwG, Urt. vom 26.01.1994 - 6 P 21/92, BVerwGE 95, 73 = NVwZ 1995, 91; Beschl. vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09, BVerwGE 136, 204 = NZWehr 2010, 257). Auf diese Weise kann der nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich jedem Deutschen zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch in zulässiger Weise verkürzt werden.

Gefestigte Rechtsprechung im Beamtenrecht gilt auch für das Arbeitsrecht

Diese Judikatur hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.10.2010 (7 SaGa 1546/10, öAT 2011, 66 = BeckRS 2011, 65324) auf das Arbeitsrecht übertragen: Der öffentliche Arbeitgeber könne mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung besetzen wolle. Entscheide er sich für eine Beförderungsbesetzung, hätten Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Beschränkt sich die Ausschreibung auf Beförderungsbewerber, werden Versetzungsbewerber in zulässiger Weise ausgeschlossen

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung, der Senatsverwaltung von Berlin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Besetzung der Stelle einer/eines Referatsleiterin/Referatsleiter des Referats ZS D zu untersagen. Sie selbst hatte eine gleichwertige Stelle inne und leitete im Zentralen Service (ZS) das Referat ZS A. Die Senatsverwaltung hatte die Stellenausschreibung für das Referat ZS D auf Beförderungsbewerber beschränkt und damit die Klägerin als Versetzungsbewerberin ausgeschlossen. Ihr Unterlassungsantrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

 

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