Mist, der Mazda rostet...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.06.2011
Rechtsgebiete: MangelBGHMazdaRostVerkehrsrecht|2864 Aufrufe

Kurzer Hinweis auf Beck-Aktuell: BGH: Für Frage der Erheblichkeit eines Mangels kommt es bei Rücktritt vom Kfz-Kauf auf Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an = becklink 1014075. Es geht um die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2011 (Az.: VIII ZR 139/09).

Aus der Nachricht bei Beck-Aktuell:


Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 Euro. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23.11.2005 trat er vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt....

...Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige Achte Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Sei in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändere an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden seien.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen