StPO-Basiswissen: Zulässigkeit der Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch Beschluss
von , veröffentlicht am 18.06.2011Die Gegenvorstellung ist ohnehin ein stumpfes Schwert. Gleichwohl versuchen Verteidiger hiermit immer wieder ihr Glück. Nach einem Revisionsverwerfungsbeschluss nutzt sie aber überhaupt nichts, da sie schon gar nicht statthaft ist:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - 4 StR 637/10 -
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenJens kommentiert am Permanenter Link
Gehörsrüge geht aber?