StPO-Basiswissen: Zulässigkeit der Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch Beschluss

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2011

Die Gegenvorstellung ist ohnehin ein stumpfes Schwert. Gleichwohl versuchen Verteidiger hiermit immer wieder ihr Glück. Nach einem Revisionsverwerfungsbeschluss nutzt sie aber überhaupt nichts, da sie schon gar nicht statthaft ist:

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - 4 StR 637/10 -

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