Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung erschwert

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.06.2011

Dass ein mit Prozesskostenhilfe zu führendes Mandat für den Anwalt zu einer nicht kostendeckenden Vergütung führen kann, ist bekannt. Eine zusätzliche Erschwernis ergibt sich aber auch dann, wenn sich der Anwalt gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung durch das Gericht wenden will. Denn nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,00 Euro übersteigt. Dabei ist nach der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2011 - 1 Ta 22/11 dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden war, nicht auf die Gebühren der Wahlanwaltstabelle, sondern auf die niedrigere Vergütung nach § 49 RVG abzustellen. Im konkreten Fall scheiterte die Beschwerde, weil knapp 30 Euro zur so berechneten Beschwerdesumme fehlten.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Streitwertfestsetzung gilt doch für das gesamte Verfahren, daher auch für die Gerichtskosten und Anwaltskosten der anderen Partei. Der Beschwerwert kann sich daher nicht nur auf die eigene PKH-Vergütung beziehen, sondern auf die Auswirkung auf die Kosten insgesamt, die mit der Beschwerde ausgelöst werden. Die Argumentation des LAG ist daher m.E. falsch. 

0

Ich schließe mich Herrn Braßel teilweise an. Die Entscheidung irritiert in der Tat. Die PKH-Bewilligung bewirkt doch nicht, daß der Vergütungsanspruch nach § 13 RVG quasi "entfällt", sondern nur eine Forderungssperre gegenüber dem Mandanten (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), diesen Vergütungsanspruch nach § 13 RVG geltend zu machen, solange die Bewilligung besteht. Spätestens mit Aufhebung der PKH könnte der RA daher seinen Vergütungsanspruch nach § 13 RVG wieder geltend machen. Daher liegt auch bei PKH ohne Raten eine Beschwer nach der Tabelle von § 13 RVG vor.

 

Allerdings wurde von Herrn Mayer nicht erwähnt, daß die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wodurch nach Nr. 8210 Abs. 2 KV GKG die Gerichtskosten entfallen sind. Zudem handelt es sich um einen Arbeitsgerichtsprozeß, wo durch § 12a ArbGG eine Kostenerstattung in I. Instanz ausgeschlossen ist. Daher kann der Wert der Beschwer nur durch die eigene RA-Vergütung - aber nach der Tabelle § 13 RVG - bestimmt werden.

Kommentar hinzufügen