Polizei wiegt selbst: Ergebnis der Wägung ist verlesbar

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2011
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht|4028 Aufrufe

Die Reichweite der Verlesungsmöglichkeiten des § 256 StPO ist oft unbekannt. Hier aus einer Revsionssache des BGH, Beschl. vom 29.3.2011 - 3 StR 90/11 -:

Die Rüge einer Verletzung von § 250 StPO durch die Verlesung eines "Beiblatts zur Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2009" sowie des "polizeilichen Berichts über die durchgeführte Wiegung" (sichergestellten Betäubungsmittels) "vom 9. Februar 2009" ist zulässig erhoben. Sie ist indes unbegründet, da es sich um in Urkunden enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungsmaßnahmen handelte, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verle-sen werden konnten (vgl. KK-Diemer, 6. Aufl., § 256 Rn. 5 und 9a; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 256 Rn. 5 und 26, jeweils mwN).

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