Überraschende Vorteile eines One-Night-Stand
von , veröffentlicht am 07.07.2011
Lisa und Marie haben sich in der Geburtsklinik kennengelernt.
Lisa ist mit Olaf verheiratet, der auch der Vater des Kindes ist. Noch während der Schwangerschaft hat sie sich von ihm getrennt und lebt nun mit Sören zusammen.
Marie ist nach einem One-Night-Stand mit Lars schwanger geworden. Sie lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Sven, der nicht der Vater des Kindes ist.
Klar ist, dass die Väter Unterhalt für ihre Kinder zahlen müssen.
Wie aber sieht es mit Betreuungsunterhalt für die Mütter aus?
Olaf kann sich u.U. mit Erfolg auf § 1579 Nr. 2 BGB berufen und muss keinen Unterhalt an seine Ehefrau zahlen.
Und Lars?
Er muss nach Meinung des OLG Nürnberg (Urteil v. 05.08.2010 - 10 UF 702/10, FamRZ 2011, 735) gemäß § 1615 l BGB Unterhalt an Marie zahlen
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB sei nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt; § 1579 Nr. 2 BGB sei auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht entsprechend anwendbar.
Zum einen sei zu sehen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts zwar die Bestimmungen des § 1615 l BGB und des § 1570 BGB einander angeglichen, es jedoch trotz der Diskussion über die Verwirkungsproblematik beim Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern bei der Verweisung auf das Verwandtenrecht belassen hat.
Zum anderen gebe § 1579 Nr. 2 BGB nur für den Ehegattenunterhalt Sinn. Die Regelung passe nicht auf den Fall des Unterhaltsanspruchs nach §1615 l BGB, vor allem nicht generell, da diese Vorschrift ein (früheres) Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbundenheit der Eltern nicht voraussetzt. Entscheidender Umstand für die Versagung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB sei indes, dass sich ein geschiedener Ehegatte durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötigt.
gefunden bei FokusFamilienrecht
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenVanishing Point kommentiert am Permanenter Link
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§ 1615
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Sven kommentiert am Permanenter Link
Geht es nur mir so, oder sehe ich eher überraschende Nachteile eines One-Night-Stand?
Torben kommentiert am Permanenter Link
Richard kommentiert am Permanenter Link
@1:
§ 1615l (
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Neben dem Riesenglück für den nichtehelichen Vater Unterhalt bezahlen zu müssen, den ein ehelicher Vater in dieser Situation nicht zahlen müsste hat er er ja noch einen Riesenvorteil: Kein Sorgerecht.
Lauter Glücksfälle Dank unserer weisen und gerechten Rechtspflege samt den dahinterstehenden gesetzmachenden hochqualifizierten Politikerinnen und Politikern. Respekt, Respekt.