Urteilsbesprechung aus dem Fachdienst: Unfallgeschädigter muss Reparaturen von Vorschäden konkret belegen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.07.2011

Wieder einmal ein kurzer Hinweis auf den fachdienst Straßenverkehrsrecht:

"LG Hagen: Unfallgeschädigter muss Reparaturen von Vorschäden konkret belegen
beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2011, 319960

BGB § 249; ZPO § 286

Kommt es bei einem Unfall mit einem Fahrzeug in einem unfallvorgeschädigten Bereich zu einem neuerlichen Schaden, so hat laut Landgericht Hagen der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur konkret und im Einzelnen darzulegen. Selbst kompatible Schäden erhält ein Geschädigter nicht ersetzt, solange es möglich ist, dass diese Schäden durch einen früheren Unfall verursacht wurden.

LG Hagen, Urteil vom 19.05.2011 - 8 O 416/10, BeckRS 2011, 16387"

 

Die volle Besprechung hier.

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1 Kommentar

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Sehr geehrter Herr Krumm,

ein interessantes Urteil vom LG Hagen vom 19.5.11.

Können Sie mir sagen, wie die Rechtslage ist, wenn es beispielsweise an einer Heckklappe zu einem neuerlichen Schaden kommt, an welcher sich ein nicht reparierter Vorschaden befindet. Wie z.B. das eine neue Beule neben einer alten bestehenden Beule in einem Abstand von 10-20 cm.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße aus dem bayerischen Wald

Th. Janke

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