"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.07.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungLAG HammBürosatire|7268 Aufrufe

 

Kunstfreiheit siegt über Bürofrieden: Ein Sachbearbeiter, der den Alltag mit seinen Kollegen zu einem Roman verarbeitet hat, durfte deswegen nicht gekündigt werden. Wie bereits das ArbG Herford (siehe Blog-Beitrag vom 3.4.2011) gab jetzt auch das LAG Hamm (Urteil vom 15.7.2011 - Az. 13 Sa 436/11) als Berufungsinstanz dem Kläger, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, recht. Dieser hatte eine sog. Bürosatire mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ verfasst und als Buch herausgebracht. Die Schrift hatte er seinen Kollegen zum Kauf angeboten. Die Begeisterung hielt sich erwartungsgemäß in Grenzen, entdeckten sie doch deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen. In dem Buch berichtet der Autor in der Form des Ich-Erzählers über seinen Arbeitskollegen. Dem dort so genannten „Hannes“ wird unterstellte, dieser habe „alles geraucht, was ihm vor die Täte kam“, „Fatma“ Intellekt stehe „diametral zur Körbchengröße“ und der Junior-Chef „Horst“ wird als „Feigling“ beschrieben, der „nicht die Eier hat, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien.“ Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Kläger wegen beleidigender, ausländerfeindlicher und sexistischer Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte. Der Betriebsfrieden sei erheblich gestört worden. Das LAG folgte dem nicht. Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider. Das LAG hat allerdings im Hinblick den Einfluss des Verfassungsrechts auf die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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