Vierjähriger hat keine Termine mehr frei

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.07.2011
Rechtsgebiete: UmgangsrechtGroßelternKindeswohlFamilienrecht1|5892 Aufrufe

Theo (4 ½, Kind) besucht seinen Vater alle 2 Wochen von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jeweils an den 2. der „gabenpflichtigen“ Feiertage und 2 Wochen in den Sommerferien.

 

Nun wollen Oma und Opa väterlicherseits ein eigenes Besuchsrecht, alle 14 Tage vom Montag 11:00 Uhr bis Dienstag 18:00 Uhr.

 

Kommt in diesem spezielle Fall nicht in Frage, sagt das OLG Hamm:

 

Ein zusätzlicher Umgang eines 4 1/2jährigen Kindes mit seinen Großeltern kann neben dem bereits ausreichend geregelten Umgang des Kindes mit seinem Vater im Einzelfall eine Überforderung darstellen. Insbesondere wenn den Großeltern im Rahmen des Umgangs des Kindesvaters Kontakte zu dem Kind ermöglicht werden, ist in einem solchen Fall ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht kindeswohldienlich.

 

OLG Hamm v. 23.02.2011 - 8 WF 27/11 = BeckRS 2011, 06401 

Neben den Großeltern sind grundsätzlich beuchsberechtigt noch Geschwister und enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).  

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