Ausbildung ja, aber dann zügig - gilt auch für Unterhaltsverpflichteten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.07.2011

Bereits hier hatte ich berichtet, dass es der BGH im Einzelfall für berechtigt hält, wenn ein Elternteil trotz gesteigerter Unterhaltspflicht eine erste Berufsausbildung absolviert  absolviert.

Dies muss dann jedoch zügig und zielstrebig erfolgen. Anders war es hier:

Im Oktober 2007 hatte der Vater eine (erste) Berufsausbildung zur Fachkraft im Gaststättengewerbe aufgenommen, die bis Anfang September 2009 dauern sollte. Nachdem er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, gab der Antragsgegner diese Ausbildung im August 2009 auf. Zum 31.8.2009 hat er mit einer neuen Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen. Er bezieht hierfür eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 330 € brutto. 

So geht das nicht, meint das KG und hat ihm ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.600 € als Ungelernter unterstellt.

KG v. 11.04.2011 - 17 UF 45/11
 

 

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1 Kommentar

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Und was glaubt das Kammergreicht wohl, was jetzt passiert?

Etwa, dass der gute Mann jetzt seine Ausbildung abbricht um sich einen 1.600,-€ Hilfsjob bsucht?

Oder dass er den geforderten Unterhalt aus seinem, sicher vorhandenen Vermögen bestreitet?

 

Warum sollte er das tun?

 

Wahrscheinicher ist:

Er macht seine Ausbildung weiter und zahlt nicht.

 

Und noch viel wahrscheinlicher:

Er bricht seine Ausbildung ab und startet eine neue Karriere als Hartzer, da sich was anderes für ihn nicht mehr lohnt.

 

Weiter so, liebe Familiengerichte.

Ihr seid auf einem guten Weg!

 

Fiktiver Unterhalt durch fiktives Einkommen aus fiktiver Arbeit.

Ein echtes Erfolgsmodell der deutschen Justiz!

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