Die Väter des Paul
von , veröffentlicht am 08.08.2011Eine Ehefrau bekommt während der Trennungszeit ein Kind: Paul.
Als Vater Pauls gilt gemäß § 1592 I Nr. 1 BGB ihr Ehemann (V1).
Mit dem (mutmaßlichen) biologischen Vater (V2) will die Mutter nie wieder das Geringste zu tun haben (was ich verstehen kann, nach dem ich ihn in einem Gewaltschutzverfahren kennenlernen durfte).
Es findet sich der neue Freund der Mutter (V3), der nach Rechtshängigkeit der Scheidung gemeinsam mit Mutter und V1 zum Jugendamt marschiert und dort mit Zustimmung von V1 und Mutter die Vaterschaft für Paul anerkennt (§ 1599 II BGB).
V2 will seinen Paul sehen. Den Antrag muss ich abweisen, da er rechtlich nicht dessen Vater ist. Einen Antrag nach § 1600 I Nr. 2 BGB stellt V2 aber auch nicht.
Die Freundschaft zwischen Mutter und V3 zerbricht (gothic und punk passen auf Dauer wirklich nicht).
V3 stellt Vaterschaftanfechtungsantrag und gewinnt. Paul ist nun vaterlos. Die Vaterschaft des V1 lebt nicht wieder auf (Gaul FamRZ 1997, 1454).
Die Mutter erzählt beiläufig, dass sich ihrer neuer Sozialpartner ganz und gar rührend um Paul kümmert und sie überlegen eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt zu machen.
Armer Paul
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54 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGuy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Dieser Fall zeigt sehr anschaulich wie unsinnig es ist, den Vater nicht über die natürliche Vaterschaft, sondern über das Verhältnis zur Mutter zu definieren.
Zumindest heute, 2.000 Jahre Jahre nach Erfindung des römischen Rechts und nach Erfindung der Vaterschaftstests gehört dieser Quatsch abeschafft.
Die Feststellung und Zulassung von V2 als Vater macht ihn zwar nicht automatisch zu einem guten Vater aber mit dieser Einschränkung müssen Kinder ja auch im Hinblick auf ihre Mutter leben, und alleine die Beziehung zur Mutter macht auch die anderen nicht automatisch zu besseren Vätern.
Im Gegenteil.
Der einzige, der eine wirklich dauerhafte Bindung zum Kind entwickeln wird, ist V2 und nicht all die anderen LABs der Mutter.
Und ob die Mutter oder der Richter etwas mit V2 zu tun haben wollen oder nicht, spielt dabei nicht die geringste Rolle. Er ist nun mal der Vater und den kann weder das Kind, noch ein Richter aussuchen und die Mutter sollte das tun, bevor sie mit ihm ins Bett steigt.
Und ob von V2 tatsächlich eine Gefahr für das Kind ausgeht, ist auch völlig unabhängig davon, ob die Mutter mit ihm verheiratet war bzw. ist oder nicht.
Und auch all die entwurzelten Kinder, die sich nach Jahren auf die Suche nach ihren Wurzeln machen, suchen in aller Regel nicht den, der zufällig zum Zeitpunkt der Geburt das Bett mit der Mutter geteilt hat, sondern ihren wahren, leiblichen Vater.
Das Recht auf Elternschaft und elterliche Sorge müssen auch Väter einfach dadurch bekommen, dass sie ein Kind zeugen und nicht dadurch, dass sie die Mutter heiraten oder ihnen dieses Recht von der Mutter oder einem Richter gnädig "eingeräumt" wird.
Genauso wie es bei der Mutter auch ist.
Alles Andere ist weder mit dem Grundgesetz, noch mit den Menschenrechten, noch mit den Kinderrechten der UNO noch mit dem Kindeswohl vereinbar.
Weg mit diesem überkommenen Müll.
hard kommentiert am Permanenter Link
Hier wäre das Gericht gefragt, besonders nach der Äußerung der KM zum schluss lässt eine akute Kindeswohlgefährdung vermuten bei der das Gericht von Amtswegen tätig werden müsste.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Fawkes
Also genetische Reihenzwangsuntersuchung für alle Neugeborenen?
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Nur in strittigen Fällen.
Das sind ja zum Glück nicht alle.
Wahrheitsunterdrückungsmittel wie der "Schl*schutzparagraph" gehören aber definitiv auf den Müll.
Genauso wie die unterschiedliche Handhabung des Vaterbegriffs in Sorgerechts- und Unterhaltsfragen.
Wer kein Sorgerecht hat, braucht auch nicht für den Unterhalt zu sorgen.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Das ist inkonsequent. Niemand weiss, ob ein Fall nicht noch nach 5, 10, 20 Jahren strittig wird
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Was ist daran inkonsequent?
Warum sollte man diese Frage nicht noch nach 20 Jahren klären dürfen?
Darf ich nicht erfahren, wer mein Vater ist, nur weil es mir 20 Jahre verschwiegen wurde?
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Genial!
Ich kenne hunderte/tausende von sorgeberechtigten und unterhaltspflichtigen Väter, die dann Schlange stehen werden, um ihr Sorgerecht endlich los zu werden
(oder alles daransetzen werden, es gar nicht erst zu bekommen)
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Das Sorgerecht und die Sorgepflicht ergibt sich aus der natürlichen Elternschaft und diese festzustellen kann sich ein Vater schon heute nicht widersetzen.
Und zwar für beide Eltern. Für Unterhalt und Betreuung.
Wenn jemand nicht bereit ist, seiner Sorgepflicht nachzukommen, darf er dazu gezwungen werden.
So wie heute auch schon alle Väter. Unabhängig ob sie sorgen dürfen oder nicht.
Entziehen können sich dem bisher ausschließlich Mütter durch Abtreibung oder Babyklappe.
Vätern steht auch diese Wege nicht offen.
franz kommentiert am Permanenter Link
Interessant danke.
Thomas Krause kommentiert am Permanenter Link
Aus Sicht des Pauls hat @Fawkes wesentliche Punkte angeführt. Hinzu kommt, dass Paul ein Recht darauf haben muss seinen wahren Erzeuger zu kennen - aus medizinischen Gründen. Wie soll er sonst beurteilen, ob er zu einer medizinischen Risikogruppe gehört?
Die gesetzliche Vermutung des Ehemanns als Vater ist falsch und gehört abgeschafft. Der Schutz der Ehe wird bei heutigen Scheidungsraten überbewertet. M.E. überwiegt das Kindesinteresse an der Abstammung das Kindesinteresse an einer geheuchelten Familie.
Kinder werden über Ihre leiblichen Eltern regelmäßig getäuscht. Im Interesse der Kinder wäre ein Zwangstest daher. Ich bin mal dafür ;)
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Richtig.
Hier wird nicht die Ehe geschützt, sondern die Lüge und die Lügnerin.
Das ist jedenfalls weder eine gesunde Basis für eine Ehe, noch für Elternschaft.
Sowohl der falsche, als auch der richtige Vater und auch das Kind müssen immer das Recht haben, die Vaterschaft überprüfen zu lassen.
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Mögliche Abhilfe für das von der Justiz selbstgeschaffene beispielhafte Kartenspiel zwischen V1, V2, V3:
§1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§1592 BGB: Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.
Und nicht das willkürliche Herumgeschiebe von Vaterschaft durch Juristen im jetzigen §1592 ff mit Ausnamen und Anfechtungsorgien, die den Vater zu einer fast beliebigen, disponablen Person machen, abhängig von jeweiligen Mütter- und monetären Staatswünschen (§1600 Abs. 1 Nr. 5!).
Wer es nicht sein will (z.B. Samenspender), kann den Weg der Adoption gehen.
Lilly kommentiert am Permanenter Link
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Das ist sicher diskussionswürdig aber ich denke, ja.
Auch der ist Vater und das Kind hat ein Recht auf ihn.
Genau so, wie andere Verbrecher auch nicht ihre "bürgerlichen Ehrenrechte" verlieren und auch nicht das Verwandschaftsverhältnis zu ihren Kindern.
Und Mütter können ihre Kinder sogar mit ins Gefängnis nehmen. Egal, welches Verbrechen sie begangen haben.
Ich finde einen § 1562 BGB:
"Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat, es sei denn, er ist Vergewaltiger."
Zumal ein solcher § wieder dem Missbrauch Tür und Tor öffnen würde.
Und auf den Unterhalt von ihm soll die Mutter ja wohl auch nicht verzichten.
Ob er neben der Vaterschaft, auch das Sorgerecnht für sein Kind haben soll, sollte ebenfalls ausschließlich nach seinem Verhalten gegenüber dem Kind beurteilt werden und nicht nach dem Verhältnis zur Mutter.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Klar, die Mutter darf er vergwaltigen und halb oder ganz tot schlagen. Solange er lieb zu dem Kind ist, behält er das Sorgerecht.
Mr. Fawkes: Gewalttäter (und auch innen) sind per se ungeignet, die elterliche Sorge auszuüben.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Aha.
Also zunächst mal sprechen wir hier ja primär von Elternschaft und nicht vom Sorgerecht aber wird denn auch allen Gewalttätern und Gewalttäterinnen das Sorgerecht bzw. die Elterschaft entzogen?
Dann sollte man aber die obigen §§ um den Passus ergänzen: "Mutter/Vater ist derjenige, der ... ausser, er wurde wegen einer Gewalttat verurteilt"
und nicht nur Vergewaltiger.
Auf welcher rechtlichen Basis leben denn Mütter mit ihren Kindern im Gefängnis?
Oder sind dort nur "Nichtgewalttätige"?
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Zunächst mal betrifft die Vaterschaft ein Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind, nicht zwischen Mutter und Vater. Ausserdem ist Vaterschaft Zivilrecht und nicht Strafrecht.
Ich verstehe natürlich, worauf sie hinaus wollen. Wenn Ausnahmen gelten sollen im Fall von Frauen, denen ein Kind gegen ihren Willen aufgezwungen wird, dann müssen wir auch über Ausnahmen reden, wenn Männern ein Kind gegen ihren Willen aufgezwungen wird. Oder über Mütter, die ihr Kind misshandelt haben, verlieren die dann die Mutterschaft? Angesichts der vielen Falschbeschuldigungen wegen Vergewaltigung: Wird dann ein Mann "entvatert" und nachdem die Falschbeschuldigung aufgeflogen ist kriegt er wieder den Vaterstatus? Sie sehen, was passiert wenn Moral und Strafrecht versuchen, über biologische Tatsachen zu regieren. Wir sind dann wieder bei den Ausnahmen und ihren für die Juristen so ungemein umsatzbringenden Winkeln.
Wieso soll es akzeptabel sein, dass Mutterschaft auf einer biologischen Tatsache beruht, Vaterschaft aber nicht? Die Grundlage liegt im "mater semper certa est" - obsolet seit der Erfindung der Abstammungsgutachten. Dort wo Geld rauszuholen ist, hat man obsolete Ansichten ja auch rasend schnell reformiert, z.B. beim Kindesunterhalt nichtehelicher Kinder.
Ich kann auch im vorliegenden Fall keinen Vorteil für das Kind entdecken, wenn seiner Mutter und den Richtern gestattet ist, fröhlich die Vaterschaft der Männer V1, V2 und V3 durchzuwirbeln und am Schluss das Kind ohne rechtlichen Vater allein zu lassen.
Lilly kommentiert am Permanenter Link
Wenn das nachgewiesen wird, denke (und hoffe) ich sehr wohl, dass man ihr dann das Sorgerecht entzieht. Nur müsste man hier eben wieder klar definieren, wo Misshandlung anfängt.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Dazu ist allerdings keine Vergewaltigung erforderlich.
Ob das tatsächlich regelmäßig so geschieht, warte ich auch noch auf eine Antwort von Herrn Burschel, der das in den Raum gestellt hat.
Und die Definition, wo die Vergewaltigung anfängt, wäre dann auch noch zu klären. Der Nachweis und was als solcher zu gelten hat, auch.
Lilly kommentiert am Permanenter Link
Diese Diskussion ist daher müßig.
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Wir reden hier die ganze Zeit über rechtliche Vaterschaft, Mutterschaft und nicht um Sorgerechtsfragen. Darum dreht sich auch der Ausgangsfall von Herrn Burschel. Um was gehts ihnen eigentlich?
Weiters: Einem Mann ein Kind gegen seinen Willen aufzwingen ist extrem einfach. "Süsser, vergiss die Kondome, ich nehme die Pille". Unwillentlich Vater zu werden, weil man angelogen und betrogen wird zählt zu den düsteren, aber häufigen Vorgängen in den Betten der Welt.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Oder aber eine Regelung nach § 1592 (2)
§1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die die Mutterschaft anerkannt hat.
§1592 BGB: Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.
(So ist es in Frankreich seit 1998 geregelt und auch mit der UN-Kinderechtskonvention und den Persönlichkeitsrechten von Eltern vereinbar.)
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Indeed.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
@Anonyma, das würde aber das Problem des beliebigen Hin- und Herschiebens der Vaterschaft zwischen V1, V2,...Vx und letztlichen Vaterlosigkeit lösen.
Es entspricht auch nicht dem Wunsch und Recht des Kindes, seine wahren Wurzeln zu kennen.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Ich bewerte das Recht auf Anonymität höher als den Wunsch eines Kindes, seine wahren Wurzeln zu kennen. Der Wunsch etwas über seine leiblichen Eltern zu erfahren, scheitert nach meinem Rechtsverständnis am Recht der Eltern, auf eigenen Wunsch anonym zu bleiben. Der EGMR sieht das auch so:
Es gibt kein Grundrecht auf Auskunft über die leiblichen Eltern
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Das ist richtig, in Frankreich braucht auch die Mutter eine Mutterschaftsanerkennung. Immerhin eine Regelung auf Augenhöhe. Losgelöst von den biologischen Verhältnissen scheint das Anerkennungsprinzip aber auch in Frankreich nicht wie gewünscht zu funktionieren, wie hier geschildert wird: http://vaterrecht.wordpress.com/tag/vaterschaft/
Weitere Probleme entstehen im Zusammenhang mit dem Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer Herkunft, thematisiert im Fall ODIÈVRE gegen Frankreich (Urteil vom 13. Februar 2003, Große Kammer EGMR) - hier ein Artikel darüber: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-22776347.html
Vorteil Frankreich: Auch in bestehender Ehe kann ein Kind von einem anderen Vater anerkannt werden, das Kind gilt dann als nichtehelich.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Das ist sicher ein Argument, ich sehe das allerdings nicht so.
Ich kann keine "hehren" Motive für den Wunsch nach Anonymität gegenüber dem eigenen Kind entdecken und würde da das Recht des Kindes höher bewerten.
Im übrigen gibt es dieses Recht für potentielle Unterhaltszahler hier und heute auch nicht.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Ich gehe davon aus, dass ein Kind sich wünscht, von seinen Eltern gewollt und geliebt zu werden und das müssen dann nicht die leiblichen Eltern sein. Wenn die leiblichen Eltern sich entscheiden, nicht die sozialen Eltern des Kindes zu werden, haben sie auch Anspruch darauf, gegenüber dem Kind anonym bleiben.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Natürlich wünscht sich das Kind geliebt zu werden.
Nur wird nicht jeder, der liebevoll mit dem Kind umgeht gleich zum Elternteil und umgekehrt verliert auch niemand seine Elternschaft, nur weil er nicht fähig ist, Liebe zu geben.
Nach ihrem Ansatz müsste sich das Kind ja auch immer die Eltern aussuchen können, von denen es sich gerade am meisten geliebt fühlt.
Und sei es der Hund oder der Teddybär.
Ansonsten würde dieser Wanderpokal doch auch wieder an den verliehen, von dem irgendjemand meint, er habe ihn zur Zeit am ehesten verdient.
Da sind sie wieder, die V1 bis Vx bzw. V0.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Aber ideal isses doch. In Frankreich ist es möglich, in D haben wir zuviele Guys und die finden Blutlinien wichtiger als tatsächliches Engagement.
;-)
Und nein, nach meiner Vorstellung, die sich auf das französische Kindschaftsrecht stützt, dürfen Männer und Frauen selbst darüber entscheiden, ob sie Mutter oder Vater eines geborenen Kindes werden wollen und entscheiden sie sich dagegen, haben sie das Recht, anonym zu bleiben. Super Sache, Menschenrechte und so.
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Ich werte im Gegensatz dazu die Rechte der Kinder mindestens so stark wie die Rechte der "Eltern". Wohin die grenzenlos durchgesetzten Elternwünsche unter Missachtung der Kinderwünsche führen, können sie im oben verlinkten Artikel lernen, den sie offenbar nicht gelesen haben.
Über die Bedeutung der leiblichen Eltern muss man eigentlich nichts mehr sagen, die Entwicklungspsychologie hat darüber genug gesagt. Dass selbst alt gewordene Adoptivkinder mit grosser Energie nach ihren leiblichen Eltern fahnden, spricht auch so Bände. Man kann die Herkunft unserer physischen Existenz (Existenz! Nicht das von ihnen benutzte nazibeschmutzte "Blut"oder "Blutlinie"!) nicht einfach ignorieren, so gerne das immer wieder von verschiedenen linken politischen Ideologien versucht worden ist.
Ist schwer, von den Kindern statt von den eigenen Wünschen auszugehen, ich weiss :-)
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Und ich wäge das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gegen das Recht der Eltern auf Anonymität ab und entscheide bei Interessenkonflikt für das Recht auf Anonymität der Eltern. Exakt so wie es der EGMR getan hat. Wo ist das Problem? Ein KInd darf dabei natürlich herausfinden wollen, wer seine leiblichen Eltern sind, scheitert dann aber am Recht der leiblichen Eltern auch gegenüber dem Kind anonym zu bleiben und verliert, wenn seine leiblichen Eltern sich darauf beziehen.
ra.ströcker kommentiert am Permanenter Link
Anonyma. Ihre Ausführungen sind schon recht krass.
Woraus soll eigentlich das "Recht" der Eltern auf Anonymität hergeleitet werden? Haben diese es nicht mit dem Zeugungsakt verwirkt, mit dem sie ein Kind in die Welt bringen? Dies bedeutet, Verantwortung zu übernehmen. Sich in die Anonymität wegzuschleichen, erscheint mir feige.
Für das Kind kann es schon von Bedeutung sein zu wissen, von wem man abstammt, wo die eigenen Wurzeln liegen. Dies ist wichtig für die eigene Identität. Auf etwaige gesundheitliche Aspekte wurde an anderer Stelle hingewiesen. Auch erbrechtlich kann es schon von Bedeutung sein, zu wissen, wer der leibliche Vater ist.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung wird nicht aufgehoben, sondern durch das Recht auf Anonymität der Eltern begrenzt. Und nein, das Recht auf Anonymität wird mE. nicht dadurch verwirkt, ein Kind zu entbinden oder zu zeugen. Gegen die Übernahme der Verantwortung für das Kind aus freier Entscheidung und selbstbestimmt, ist nichts zu sagen. Das Recht haben Eltern. Nur sollten Eltern nicht in die Verantwortung zum Kind gezwungen werden.
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Es ist natürlich auch eine Taktik, die Einwände einfach zu ignorieren. Woraus leiten sie z.B. das Recht auf Anonymität ab?
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Aus dem weiter oben zitierten Urteil des EGMR (und aus meinem Rechtsverständnis). Das Recht auf Anonymität halte ich für einen Ausdruck des Rechts auf (informationelle) Selbstbestimmung und es ergibt sich als Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 G. Personenbezogene Daten sind zudem nach Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Dass es das Phänomen der Verantwortungsverweigerung gibt, ist doch hoffentlich unbestritten und es spricht nichts dagegen, diesem Bedürfnis auch Rechnung zu tragen. Und erst recht nicht, wenn damit auch andere Interessen bedient werden können. Eltern die Verantwortung für ein ungewolltes Kind auch gegen deren Willen aufzubürden, halte ich für unvernünftig und fahrlässig. Fraglich ist auch, ob damit den Interessen des Kindes gedient wird. Immerhin will ein Kind doch geliebt werden und nicht nur auf Eltern starren, die kein Recht haben, sich gegen diese Verantwortung zu wehren.
justus jonas kommentiert am Permanenter Link
Ich hann ra.ströcker nur beipflichten. Die Ausführungen von anonyma, das Kind sollte geliebt und versorgt werden, sind ja ganz nett. Nur völlig utopisch. Und ausserdem: was würde aus den Kindern, die das Glück nicht haben? Die Eltern beziehen sich auf Annonymität, die Liebe fällt weg, und dann soll es auch finanziell völlig bloßgegeben werden? Nun könnte man sagen, ist heute schon so, es gibt Babyklappen, Freigabe zur Adoption, etc. Aber das ist ein letztes Hilfsmittel, wenn alle anderen Stricke reißen. Das Recht, sein Kind zu verleugnen als prinzipiellen Maßstab anzusehen, der gesellschaftspolitisch geboten sein soll.... Ich glaube fast, anonyma spielt hier nur den zynischen advocatus diaboli. Oder in was für einer Gesellschaft wollen Sie leben? Diese Einstellung erinnert ja schon an Crowley. Das einzige Gesetz sei, alles ist erlaubt = Taten haben keine Konsequenzen.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Nun malen Sie hier bitte nicht den Teufel an die Wand. Immerhin ist diese Regelung in Frankreich seit 1998 geltendes Recht und vom EGMR anerkannt.
Zum Rechtsvergleich Frankreich-Deutschland und zu den Möglichkeiten eines reformierten Kindschaftsrecht bitte folgende Ausführungen lesen:
http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/121203Rummelvon110104.doc
justus jonas kommentiert am Permanenter Link
Aus dem zitierten Artikel kann ich auch in Frankreich kein Recht auf Annonymität herauslesen. Au contraire, dort wird anscheinend versucht, dem Kind soviel finanzielle Unterstützung und Liebe wie möglich zukommen zu lassen. Es mag ja sinnvoll sein, im positiven Sinne die Eltern zur Anerkennung ihrer Kinder zu ermutigen/zwingen, whatever. Daraus erwächst aber nicht das Recht, sich ohne diese Anerkennung aus der Verantwortung zu schleichen. Wenn ein anderer - nicht leiblicher - Vater das Kind anerkennt, ist es sicher sinnvoll, ihm auch die volle Verantwortung aufzubürden. Aber das geht ja prinzipiell in D auch. Dass die VAterschaftsregeln in D völlig idiotisch sind, geschenkt. Aber Ihr Recht auf Annonymität entbehrt m. E. jedweder Grundlage. Ich werd bei Gelegenheit ( hab jetzt zu tun ) auch noch das EGMR-Urteil lesen, kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass dort so etwas steht.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Das Recht auf Anonymität finden Sie im Artikel 326 des Code Civil. Nach Artikel 326 Code Civil besteht die Möglichkeit, dass die Mutter ihr Kind ohne Preisgabe ihrer Identität zur Welt bringt, das heißt, sie macht überhaupt keine Angaben, weder über sich noch über den leiblichen Vater.
justus jonas kommentiert am Permanenter Link
Entspricht der deutschen Babyklappe.
ra.ströcker kommentiert am Permanenter Link
Anonyma: Nur sollten Eltern nicht in die Verantwortung zum Kind gezwungen werden. "" m,jj
Tja, Eltern werden ist nicht schwer, Eltern sein dagegen sehr! Und wer soll Ihrer Meinung nach die Verantwortung für das Kind übernehmen, wenn beide sie ablehnen? Ihre Haltung ist verantwortungslos.
Da bleibt dann nur der Ruf nach dem Staat. Aber das gibt den Eltern kein Recht auf Anonymität. Fakt ist, dass es ein Ausfluss der Menschenwürde und des Menschenrechtes ist, zu wissen, wo man herkommt.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Ein Kind ohne Eltern steht unter staatlicher Fürsorge. So problematisch finde ich das nicht. Gegen das Wissen, wo man herkommt, ist nichts einzuwenden. Nur ist nicht einzusehen, warum das wichtiger sein soll, als das Recht auf Anonymität der Eltern. Zudem wird darüber nur im Konfliktfall zu entscheiden sein. Das Recht auf Anonymität ist zudem ein Grundrecht, ein Recht auf Kenntnis der Abstamung gibt es auf europäischer Ebene nicht.
Untermann kommentiert am Permanenter Link
Die EGMR - Beschwerde Nr. 42326/98 gegen Frankreich postulierte selbstverständlich kein Recht auf Anonymität, sondern prüfte nur, ob die Möglichkeit beider Eltern anlässlich ihrer Adoptionsfreigabe im Jahre 1965 einen zusätzlichen Antrag auf Anonymität zu stellen der EMRK widerspricht. Ein Gesetz, das Anonymität verbietet widerspricht der EMRK ebensowenig, aus der EMRK kann somit weder ein Recht auf Anonymität noch ein Recht auf Nicht-Anonymität abgeleitet werden.
Wie das Urteil in ausgreifender Weise ausführt, geht die Anonymitätsfrage in Frankreich bis auf das Jahr 1638 zurück. Hätten sie die Begründungen gelesen, dann hätten sie auch festgestellt wie umstritten das in Frankreich ab den 1990er Jahren wurde, zum Beispiel:
"Angesichts der äußerst schwerwiegenden Konsequenzen der anonymen Geburten, die das Kind seiner väterlichen und mütterlichen Abstammung beraubt, schlagen wir die Aufhebung von Artikel 341-1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das Kind freiwillig und verantwortlich zur Adoption zu geben erscheint ausgewogener und weniger schmerzhaft für das Kind"
Und darauf entsprechende Gesetzesänderungen. Wenn sie schon die Erkenntnisse des Rechts und der Entwicklungspsychologie ignorieren, dann googlen sie mal nach "sous x" und der Organisation Cadco und was die zu dem Thema sagen. Das sind die Kinder dieser anonymen Geburten.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Eine Gesetzesänderung wird es in Frankreich nicht zuletzt nach Bestätigung durch den EMGR nicht geben. Allerdings wird bei anonymen Geburten seit Neuestem darauf hingewiesen, dass man ein Brief für das Kind hinterlegen kann, in dem es etwas über seine Herkunft erfahren kann. Erzwungen werden können diese Informationen aber nicht. Für eine sachliche Auseinandersetzung ist das Argument der Seelenpein der suchen "sous x" jedenfalls unbrauchbar. Schon allein, weil deren Suche das Resultat der reaktionären Propaganda ist, nach dem ein Mensch immer wissen "muß", wer seine leiblichen Eltern sind. Ich bewerte ohnedies die Grundrechte der Eltern höher als die Wünsche der Kinder, besonders dann, wenn es zu einem Konflikt der widerstreitenden Interessen kommt. Die Pathologisierung der Leiblichkeit diskriminiert zudem Adoptivkinder, denen in Unkenntnis ihrer Abstammung eine instabile Persönlichkeit zu bescheinigen wäre, der sowieso nur mit einem Eingriff in die Grundrechte der Eltern abzuhelfen wäre.
ra.ströcker kommentiert am Permanenter Link
Und noch etwas:
Andere Länder, andere Sitten, andere Gesetzesordnungen. Was in Frankreich so gilt, gilt in Deutschland eben nicht! Im übrigen ist die französiche Regelung, wenn Sie von 1998 reden, gerade mal erst 13 Jahre alt und wer weiß, vielleicht überlegen es sich die Franzosen in ein paar Jahren, diese Regelung wieder zu ändern. Alles ist im Fluss.
justus jonas kommentiert am Permanenter Link
Spinnen wir das Ganze mal durch:
Die Eltern haben ein Recht auf Anonymität. Also, der Vater braucht lediglich zu sagen, das Kind soll mein Datum nicht erfahren, und schon ist er aus der Sache raus. Dass es eine Menge ungewollter Väter in D gibt, die nach einer solchen Möglichkeit lechzen würden steht jawohl ausser Frage. Die Anzahl alleinerziehender Mütter würde sprunghaft steigen. Und unter denen würden sich wohl auch vile finden, die dann denken, nun ja, jetzt hab ich auch keinen Bock mehr. Die Kinder sind aber da. Also müssen sie zwangsläufig von Vater Staat großgezogen werden. Finanziell trägt damit die Verantwortung, die der einzelne nicht will wiederum die Allgemeinheit. Dass der Bürger durch seine Steuern die Kinder der Leute finanzieren soll, die nicht bereit sind Verantwortung für ihren Nachwuchs zu übernehmen, dafür lässt sich wohl kaum eine demokratische Mehrheit finden. Aber egal. Nehmen wir als Axiom, dem ist so. Damit würde man das Leitbild Familie verlassen, viele, viele Kinder würden in staatlichen Erziehungsanstalten großwerden. Wo ihnen die Werte des Staates vermittelt würden. (Modell Sparta). Und wenn diese nun sehr gut wäre, könnte man sich als Eltern fast verpflichtet fühlen, seinen Kindern diese Möglichkeit nicht zu verbauen, wäre diese nun schlecht......... ich glaube es reicht.
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Die elterlosen Kinder können auch an von ungewollt Kinderlosen anerkannt werden, echte Wunschkinder sein. Da gibt es Bedarf, habe ich mal gehört.
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Oops, das hatte sich gerade überschnitten.
Scheinbar hatte ich recht mit meiner Vermutung. :)
Anonyma kommentiert am Permanenter Link
Eigentlich geht es vorallem um die echte Gleichstellung leiblicher und sozialer, verheirater und lediger Eltern. Aber Diskriminierung Homosexueller wundert mich aber nun auch nicht mehr, jedenfalls nicht von ihnen.
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