Datenschutz und GEZ: Schnüffelparagraph oder legitimes Auskunftsmittel?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 09.08.2011

Haben Sie schon §9 des noch nicht verabschiedeten neuen (15.) Rundfunkänderungstaatsvertrages gelesen? Danach ist der „Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet,  verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden."

Ihren Anspruch auf Auskunft kann die GEZ im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen. Die umstrittene Regelung soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. 

Vermieterverbände und Datenschützer protestieren vehement gegen sie Vorschrift wonach Eigentümer der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beim Auffinden zunächst nicht ermittelbarer Mieter helfen müssten. Haus- und Wohnungseigentümer  würden damit genötigt, Mietern hinterher zu spitzeln, klagen die Mieterverbände. Das widerspreche u.a. dem Datenschutz.

Was meinen Sie? Schnüffelparagraph oder notwendig um Schwarzen Schafen auf die Spur zu kommen? 

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4 Kommentare

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Ich finde § 9 Abs. 2 bedenklicher.

Das durch Satzungen zu regelnde Feld ist extrem weitgehend, kann (und wird bei den Nr. 1 - 4) eine hohe Eingriffíntensität nach Außen haben und wird durch den Staatsvertrag nicht hinreichend begrenzt.

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Wo ist das Problem? Die GEZ darf den Vermieter oder Verwalter nur fragen, wenn nicht auf andere Weise (Einwohnermeldeamt) herauszufinden ist, wer in einer Wohnung wohnt. Was hat es mit "Bespitzelung" zu tun, wenn der Vermieter seinen Mieter nennt und damit ermöglicht, dass alle potentiellen Beitragsschuldner auch tatsächlich herangezogen werden und nicht auf Kosten der anderen Beitragszahler sich ihrer Pflicht entziehen ? Das ist wieder mal eine typisch deutsche Debatte !

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Das Problem ist vor allem, dass eine Datenerhebung statt finden soll, ohne dass der Betroffene davon erfährt. Dies widerspricht den Grundsätzen des Datenschutzrechtes, wonach Daten direkt beim Betroffenen zu erheben sind.

Außerdem stellt sich die Frage, was genau es bedeutet, dass „die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht herausfinden kann“. Es ist nicht konkretisiert, um welchen Zeitraum es dabei geht und unter Einsatz welcher Mittel. Schließlich kann der Inhaber einer Wohnung auch für einen ungewissen Zeitraum nicht erreichbar sein (Urlaub, Unfall, Krankheit, Beruf).

Der bisherige Auskunftsanspruch gegen den (mutmaßlichen) Rundfunkteilnehmer besteht dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gebührenpflicht bestehen (§ 4 RGebStV). Die Auskunft im geplanten § 9 bezieht sich aber bei den Eigentümern auf den tatsächlichen Inhaber der Wohnung, nicht auf seine Gebührenpflicht. Zwar ist in Satz 1 der geplanten Norm ebenfalls noch von „tatsächlichen“ Anhaltspunkten der Fall. Diese Formulierung lässt sich aber in der in Satz 2 normierten Pflicht der Eigentümer nicht mehr finden. Wenn es aber nur darum geht, den Inhaber der Wohnung herauszufinden (der nicht einmal ein Gebührenpflichtiger sein muss), stellt sich die Frage, warum die GEZ diese Information benötigt. Denn immerhin hat die GEZ bereits Zugriff auf die Melderegisterdaten, so dass fraglich ist, warum eine weitere Ermächtigung notwendig sein soll.

Siehe auch: http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/gez-hilfe-aus-dem-hinterhalt/

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Daten sind solange direkt beim Betroffenen zu erheben, wie das möglich ist. Bei denjenigen, die sich bewußt der Beitragspflicht entziehen wollen geht genau das eben nicht. Wie soll man also an diese Daten kommen, ohne den Weg über Dritte? Und wo ist das Problem, wenn sich herausstellt, jemand war nur für längere Zeit im Urlaub und für die Wohnung wird bereits bezahlt. Dann wird das mitgeteilt und der Fall ist erledigt. Hier werden doch überhaupt keine "sensiblen" Daten übermittelt. Letztlich hat der Gesetzgeber zu entscheiden, ob diese Form der Übermittlung von Daten notwendig ist oder nicht. Das haben nun wirklich nicht Datenschützer zu entscheiden. Selbstverständlich muss geregelt werden, dass diese Form der Datenübermittlung nur dann erfolgen darf, wenn alle anderen Möglichkeiten kein Ergebnis erbracht haben. Es bleibt dabei: Eine deutsche Debatte mit typischem deutschem Verständnis von "Datenschutz".

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