Einmal verwirkt - immer verwirkt?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.08.2011

Die Ehe der Beteiligten war 2005 geschieden worden.Im Juni 2006 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Ehemann (Leiter Qualitätsmangement) verpflichtete, an seine Ex (gelernte Bauzeichnerin, Feng-Shui-Beraterin in Ausbildung). einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700 € zu zahlen.

Von Frühjahr 2004 bis November 2008 unterhielt die mittlerweile selbstständige Ehefrau eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit dem Zeugen K.

Auf die Abänderungsklage des Mannes hob das FamFG die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 2008 im Hinblick auf die verfestigte Partnerschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB auf.

Im November 2008 ging die Beziehung der Ehefrau zu Mr. Next in die Brüche.

Was wird nun aus dem einmal als verwirkt angesehenen Unterhaltsanpruch gegen den Ehemann?

Bleibt der verwirkt?

Nicht zwingend sagt der BGH:

Ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann. 

BGH v. 13.07.2011 - XII 84/09 = BeckRS 2011, 20026 

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1 Kommentar

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Zumindest ist der BGH konsequent. Was mich interessieren würde, wäre es kein Vergleich, aus welcher Norm würde sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben?

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