Fundstück: Am BGH arbeiten auch nur Menschen...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2011

Tja, bei manchen Entscheidungen hätte man sicher gerne "Mäuschen" gespielt, so etwa hier in einem Fall, wo der Antrag des Generalbundesanwalts vom BGH nicht richtig gelesen wurde:

Der Antrag ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet.

Der Senat hat durch den Beschluss vom 2. März 2011 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hierbei aber übersehen, dass der Generalbundesanwalt allein die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig beantragt und einen Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch nicht hilfsweise gestellt hatte. Dem Beschwerdeführer ist hierdurch die Möglichkeit rechtlichen Gehörs in einer Revisionshauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 5 StPO genommen worden (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 349 Rn. 42, 49, § 356a Rn. 4 f.).

BGH, vom 13.4.2011 - 2 StR 524/10 -

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1 Kommentar

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der 2. Senat hatte schon gesehen, dass der entsprechende Antrag gefehlt hat,

er meinte jedoch offenbar, es merkt keiner.

Indiz:die Revision wurde" nach Anhörung" und nicht wie sonst "auf Antrag"

der Generalstaatsanwaltschaft verworfen.....

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