Rechtsgeschichtliche Fundstücke im Familienrecht - Das Fräulein Lehrerin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.08.2011
Rechtsgebiete: EheschließungZölibatFamilienrecht|6644 Aufrufe

Kennen Sie auch noch das Fräulein Lehrerin?

Bei mir war es Fräulein Pfeiffer, die versucht hat, meiner nordhessischen Zunge das korrekte t-aitsch beizubringen.

1880 war das Lehrerinnenzölibat im Deutschen Reich per Ministererlass eingeführt worden. Es untersagte Lehrerinnen zu heiraten; auf eine Missachtung folgte die Kündigung. Man traute der Lehrerin die Doppelbelastung von Familie und Beruf nicht zu

Abgeschafft wurde das Lehrerinnenzölibat (zunächst) in der Weimarer Reichsverfassung

Art. 128 II

Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.

Schon im Oktober 1923 wurde es aus arbeitsmarktpolitischen Gründen wieder eingeführt: Die „Personalabbauverordnung“ erlaubte die Entlassung verheirateter Beamtinnen, um in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Stellen für Männer zu sichern. Unverheiratete Lehrerinnen mussten eine „Ledigensteuer“ –einen zehnprozentigen Lohnsteueraufschlag– bezahlen.

Erst 1951 wurde die Personalabbauverordnung aufgehoben. Im Dienstrecht des Landes Baden-Württemberg bestand bis 1956 die Regelung, dass eine Lehrerin den Dienst zu quittieren hatte, wenn sie heiratete.

Gleichwohl blieben viel Lehrerinnen freiwillig ledig.

Noch 1955 schrieb Maria Johanna Schmitz:

 

Die Lehrerin - wie wir sie gewünscht und erzogen haben - soll sich mit ganzer Kraft ihrem Beruf widmen. Sie soll ausscheiden aus dem Beruf, wenn sie erkennt, daß sie in die Ehe eintreten und einen anderen hochwertigen Beruf ergreifen soll. Sie soll, solange sie in der Schule steht, ungeteilt sein. Und sie soll aus diesem Erleben heraus die Fähigkeit haben, den Lehrberuf auch als Lebensberuf zu sehen, sich ihm für immer zu weihen, und sie kann das um so mehr, wenn sie in der katholischen Kirche steht, die ihr in der Lehre von der gottgeweihten Jungfräulichkeit einen herrlichen Fingerzeig, ja eine Verklärung für diese Ganzheitsaufgabe des Berufes gibt. Es ist eine soziale Tat unseres Vereins, wenn er von seinen Mitgliedern erwartet, daß gerade sie, die Volkserzieherinnen, nicht Ehe und Schuldienst miteinander verbinden. Sie sollen vorleben, was sie als soziale Entwicklung erwarten: die Wiedergewinnung der Frau ungeteilt für Familie… Unser Ideal ist die Verbindung christlicher Jungfräulichkeit mit dem Lehrerinnenideal. Die ist in einer Zeit, wo ein heiliger Radikalismus dem Radikalismus der Gottlosen gegenübergestellt werden muß, so zeitgemäß wie je.“

 Schmitz: Katholische Bildung 1955, S. 80 f (Quelle: Wikipedia)

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen