Parkscheibe zu klein? Kostet 5 Euro!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2011

Mit einer 5-Euro-OWi musste sich das OLG Brandenburg befassen. Grund: Zu kleine Parkscheibe!

Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO verstoßen und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 OWiG ordnungswidrig gehandelt hat: Er hat sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechendes Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe
nicht gut lesbar im Sinne der Norm angebracht war. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf „Bild 318“ die Verwendung einer dem Bild 318 (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu § 42 Abs. 2 StVO) entsprechenden Parkscheibe vor, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm
aufweist. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. Anderweitige Zeitnachweise über die
Parkdauer sind nicht zugelassen. Dies gilt jedenfalls für den vom Betroffenen verwendeten Parknachweis, der zwar in seiner Gestalt einer Parkscheibe nach der Straßenverkehrsordnung entspricht, jedoch nach
den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen lediglich 40 mm x 60 mm und damit um ein Vielfaches kleiner ist. Es entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass eine Parkscheibe eine gewisse
Mindestgrößte aufzuweisen hat, die ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermöglicht und eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Höchstparkdauer durch die Beachtung einheitlich normierter Vorkehrungen zuverlässig zu gewährleisten vermag.

Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO (vgl. AG Winsen NZV 1994, 293). Ferner ist anerkannt, dass
beim Parken ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe auch dann ein Verstoß gegen § 13 Abs.
2 Satz 1 StVO vorliegt, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält (vgl. BayObLG NJW 1965, 60, 61; OLG Düsseldorf - Beschl. v. 16. Mai 1989 - 5 Ss OWi 190/89, zit. nach Juris).

Das Amtsgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler fahrlässiges Handeln des Betroffenen zugrunde gelegt: Jedenfalls im Hinblick auf die Verwendung eines hier deutlich von dem vorgeschriebenen Muster der Parkscheibe abweichenden, erheblich kleineren Parknachweises liegt ein objektiv und subjektiv
sorgfaltspflichtwidriges Handeln bei der Beachtung der geltenden Parkvorschriften auf der Hand. Das Fehlen gesonderter Feststellungen zur inneren Tatseite erweist sich insoweit als unschädlich.

Da der Betroffene eine um ein Vielfaches kleinere Parkscheibe verwendet hat als vorgeschrieben, bedarf
der Normbefehl des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks keiner Einschränkungen, weil die Verhängung eines Bußgeldes bei dieser Sachlage nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

OLG Brandenburg: Beschluss vom 02.08.2011 - (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10 = BeckRS 2011, 20119

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