LAG Hamm zum Ersatz von Detektivkosten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.08.2011

Das LAG Hamm hat die Klage eines Arbeitgebers auf Ersatz von Detektivkosten in Höhe von 21.000 Euro abgewiesen. Das berichtet Spiegel Online.

Detektive spürten weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers auf

Schon kurz nach Ablauf der Probezeit hatte der Arbeitgeber einem seiner Kraftfahrer eine Änderungskündigung geschickt. Damit war der Mann nicht einverstanden und klagte. Es folgte eine größere arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit insgesamt sieben fristlosen Kündigungen. Der Arbeitgeber setzte Detektive ein und ließ seinen Arbeitnehmer in der Freizeit überwachen. Die fanden heraus, dass der Mann noch einer anderen Tätigkeit nachging.

Arbeitgeber bleibt auf den Kosten sitzen

Zwar wurde der Kündigungsrechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet. Der Arbeitgeber pochte aber auf Ersatz seiner Nachforschungskosten. Damit blieb er vor dem LAG Hamm - wie schon in der ersten Instanz - ohne Erfolg (4 Sa 322/11): Der Arbeitnehmer habe keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen und die Höhe der Detektivkosten stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

(mit Dank an Matthias Böse für den link!)

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