Der reuige Vater

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.08.2011

Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelicher Kinder hatte der bislang sorgerechtslose Vater die gemeinsame elterliche Sorge beantragt.

Beiderseits anwaltlich vertreten schlossen die Eltern im Anhörungstermin eine Vereinbarung, wonach das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin allein von der Kindesmutter, die elterliche Sorge im Übrigen aber gemeinsam ausgeübt werden sollte. Ein darüber hinausgehendes Begehren ist vom Kindesvater nicht geltend gemacht worden.

Mit noch im Anhörungstermin verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht entsprechend der Vereinbarung der Kindeseltern in entsprechender Anwendung des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein bei der Kindesmutter die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung übertragen.

Alles schien nun im beiderseitigen Einvernehmen geregelt.

 

Dann hat der Vater (ohne anwaltliche Vertretung) doch noch Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung machte er geltend, von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten dahin beraten worden zu sein, dass die mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung der Sorgeregelung für eheliche Kinder aus einer geschiedenen Ehe entsprechen würde; er habe erst später erfahren, dass auch eine Beteiligung an dem in der Vereinbarung ausgenommenen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen sei, so dass die Vereinbarung ausdrücklich „widerrufen und angefochten“ werde. Zwar gehe es ihm nicht darum, den Lebensmittelpunkt des Kindes. bei der Kindesmutter  in Frage stellen zu wollen, die zwischen den Kindeseltern bereits getroffenen Vereinbarungen über den Besuch des Kindes. in einer konkreten Kindertagesstätte sowie den zukünftigen Besuch einer konkreten Grundschule könne ohne seine Beteiligung auch am Aufenthaltsbestimmungsrecht „unschwer dadurch unterlaufen werden ..., dass der Aufenthalt durch die Kindesmutter einseitig und ohne Absprache mit dem Kindesvater verändert werden könnte“.

Das OLG Celle hat die Beschwerde abgewiesen.

Die Frage der Zulässigkeit lässt der Senat ausdrücklich offen, deutet jedoch deren Unzulässigkeit an.

Zur fehlenden Begründetheit führt er aus, die in dem Anhörungstermin getroffene Vereinbarung der Eltern sei einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vergleichbar. Diese Vereinbarung sei Grundlage der gerichtlichen Entscheidung geworden. Die Einigung könne - wie auch eine Sorgeerklärung - nicht einseitig "aufgekündigt", "widerrufen" oder "angefochten" werden. Dies gelte um so mehr, als auch sachlich die Voraussetzungen für eine Anfechtung gar nicht vorlägen, da der Antragsteller inhaltlich lediglich einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum dartut.

Im übrigen hätte eine Wirksamkeit der Anfechtung des Antragstellers nicht - wie er offenbar annimmt - zur Folge, dass nunmehr ergänzend allein über die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu befinden wäre - vielmehr entfiele bei einer Beachtlichkeit der „Aufkündigung“ zunächst einmal die Grundlage für jegliche Beteiligung des Kindesvaters an der elterlichen Sorge insgesamt, so dass es vollumfänglich der positiven Feststellung bedürfte, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern dem Kindeswohl dient.

Eine Änderung der Einigung sei nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB (triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe) möglich.

OLG Celle v. 12.08.2011 - 10 UF 270/10

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1 Kommentar

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Da hat ein Anwalt und das Gericht mal wieder einen Vater welcher sich im Recht nicht auskennt schön vorgeführt.  Was für ein Schwachsinn so die gemeinsame Sorge einzurichten so das dass ABR bei der Mutter bleibt ohne des es einen Grund für ein alleiniges ABR gibt.
 

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