Ein (zu) mitteilsamer Bewerber

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.09.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBewerbungDatenschutzLSG Hamburg2|5769 Aufrufe

 

Die Problematik der Grenzen des arbeitgeberseitigen Fragerechts im Bewerbungsverfahren ist jedem Arbeitsrechtler gut bekannt. Was aber ist, wenn ein Bewerber von sich aus Umstände aus seinem Privatleben mitteilt, die den Arbeitgeber nichts angehen? Grundsätzlich ist er von Rechts wegen nicht gehindert dies zu tun. Das Datenschutzrecht steht einer freiwilligen Preisgabe persönlicher Daten nicht entgegen. Ein Rechtsproblem wurde daraus aber im folgenden Fall. Der Kläger stand im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die beklagte Agentur für Arbeit hatte dem arbeitslosen Kläger aufgegeben, in seinen Bewerbungen auf die von ihm den Bewerbungsunterlagen beigefügte „Mottoliste“ zu verzichten, in der er Stichworte zu persönlichen und teilweise intimen Anschauungen präsentierte. Es fanden sich dort Stichwörter u.a. zu den Themen "Erholen", "Schlafen", "Gymnastik", "Zahnweh", "Grippe", "Migräne", "Sex", "Kunst". Das Weglassen der Mottoliste sei erforderlich, um überhaupt eine Einstellungsaussicht zu ermöglichen. Die darin enthaltenen Schilderung der in der Intimsphäre angesiedelten Vorlieben des Klägers würden potentielle Arbeitsgeber abhalten, seiner Bewerbung näherzutreten. Der Kläger sah dies anders und wollte von seiner Mottoliste nicht abgehen. Das LSG Hamburg (16.6.2011 - L 5 AS 357/10) gab hingegen der Behörde recht. Das Gericht führte aus: „Dass die Beifügung der Mottoliste des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Scheitern jeglicher Bewerbungsbemühungen führen würde, ergibt sich daraus, dass es den Üblichkeiten von Bewerbungsverfahren offensichtlich widerspricht, Darlegungen über die innersten Einstellungen und Anschauungen zu Sexualität und Geistes- bzw. Gefühlswelt vorzulegen. Dem Leser solcher Darlegungen wird sich der Eindruck aufdrängen, dass es dem Bewerber jedenfalls nicht um die angebotene Stelle, sondern eher um das Erforschen und Umkreisen des eigenen Persönlichkeitskerns geht. Die darin liegende Manifestation des Desinteresses an der konkreten Tätigkeit und der Konzentration auf die eigene Persönlichkeit wird potentielle Arbeitgeber nach der Lebenserfahrung abhalten, den Kläger für eine Stelle auszuwählen. Anders als der Kläger meint, gibt seine Mottoliste keinen Aufschluss über seinen Leistungswerdegang; sie hat erkennbar weder beruflichen Bezug noch berufliche Relevanz.“

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2 Kommentare

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Dass - wie hier - Armut und Arbeitslosigkeit oft nur via Humor und Exotik in die Diskussionsforen von uns "Nichtprekären" gelangen, ist ein Thema für sich. Die Hamburger Entscheidung selbst ist von der Argumentation her dürftig. Einen Querkopf oder Kauz auflaufen lassen, das kann jeder! Dafür gibt's nicht noch Applaus.

Sehen wir näher hin: In dem hier vorgestellten Fall des LSG Hamburg hatte sich der Kläger geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II zu unterschreiben; ein Instrument, von dem nicht gerade bekannt ist, dass es die Zahl der Arbeitslosen gesenkt hätte und das mit Recht verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Da es somit zu keiner Eingliederungsvereinbarung kam, ersetzte sie die Behörde durch Verwaltungsakt (vgl. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II). Dieser Verwaltungsakt war Gegenstand des Hamburger Rechtsstreits. Inhalt des VA war u. a. das Verbot, künftigen Bewerbungen die "Mottoliste" zu den Themen Sex, Zahnweh, Kunst usw. beizufügen. Dieser belastende Verwaltungsakt enhtält einen  besonders einschneidenden Eingriff, nämlich dem Arbeitslosen auf dem Verbotswege zu untersagen, seine Bewerbungen mit bestimmten Anlagen zu versehen, während Leistungsempfänger außerhalb des SGB II zum Erhalt ihrer Sozialleistungen keine "Eingliederungsvereinbarungen" unterschreiben müssen und erst recht keine Verbote auferlegt bekommen, was sie in ihren Bewerbungen schreiben.

 

Ein VA gem. § 16 Abs. 1 S. 6 SGB III wie in dem Hamburger Fall kann m. E. nur rechtmäßig sein, wenn nachgewiesen ist, dass der Arbeitslose mit den egozentrischen Anlagen beabsichtigt, einem nur verbal bekundeten Beschäftigungswillen zuwider in Wahrheit eine Einstellung planmäßig zu verhindern, um gezielt arbeitslos zu bleiben. Hierfür gab es nach der eigenen Sachverhaltsdarstellung des LSG jedoch keine Anhaltspunkte; es war gerade umgekehrt: Der Kläger hatte - wenn auch auf der Basis seines verqueren Weltbilds - schlüssig dargelegt, warum er annimmt, die Mottoliste diene seinem Bewerbungsvorhaben. Das LSG hingegen liest das genaue Gegenteil hinein, nämlich eine angebliche "Manifestation des Desinteresses an der konkreten Tätigkeit", wie die Hanseaten formulieren.

Rechtsanw. u. Fachanw. f. Arbeitsrecht Martin Bender, Schwetzingen

 

 

 

 

 

@ Martin Bender:

Auch Leistungsempfänger nach SGB III, also Bezieher von Arbeitslosengeld (I), dürften eine solche Mottoliste nicht sanktionslos ihrer Bewerbung beifügen. Vielmehr träte hier eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III ein, weil der Arbeitslose die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere (schon) das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert. Im Wiederholungsfall drohte sogar das völlige Erlöschen des Alg I-Anspruchs (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

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