Keine Geschäftsgebühr für ein Widerspruchsverfahren?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.09.2011

Das LSG Baden-Württemberg hat sich im Urteil vom 01.07.2011 - L 8 U 1114/10 - mit der Frage befasst, ob eine Geschäftsgebühr für ein isoliertes Widerspruchsverfahren überhaupt angefallen ist. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte die Beklagte mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen und sich darin verpflichtet, ihm die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auf die ihr übersandten Vergütungsrechnungen des Bevollmächtigten des Klägers reagierte sie aber mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) versehenen Schreiben, wobei sie die für das Klageverfahren geltend gemachten Kosten in voller Höhe übernahm, die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Kosten jedoch nur zum Teil. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und verlangte in der Folge auch für dieses Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr. Die Beklagte lehnte ab, auch eine in der Folge erhobene Klage des Klägers vor dem Sozialgericht wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom LSG als unzulässig verworfen, wobei es aber im Rahmen der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hinwies, dass die Berufung auch unbegründet gewesen sei. Denn auch der Widerspruch gegen das mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehene, die Kostenerstattung teilweise ablehnende Schreiben seien durch die Gebühr für das zugrunde liegende Ausgangsverfahren abgedeckt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dann, wenn die Behörde selbst in der Form des Verwaltungsakts entscheidet und eine Rechtsbehelfsbelehrung sogar erteilt, der Anwalt gezwungen ist, zumindest vorsorglich Widerspruch einzulegen. Die damit verbundene Tätigkeit löst eine Geschäftsgebühr aus, richtigerweise wohl nach Nr. 2300 VV RVG.

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