Urlaubsrecht beschäftigt weiterhin den EuGH

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.09.2011

 

Die Entscheidung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.1.2009, NZA 2009, 135) zeitigt Folgewirkungen. Gerade sind die Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin Trstenjak im Verfahren C-282/10 bekannt geworden (vom 8.9.2011). Hierin kommt sie – insoweit auf einer Linie mit der Schultz-Hoff-Entscheidung liegend – zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von einer im nationalen (hier: französischen) Recht bestimmten Mindestarbeitszeit von zehn Tagen abhängig gemacht werden kann. Trstenjak stützt ihre Ansicht auf die Arbeitszeitrichtlinie 2002/88/EG. Unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehende Arbeitszeitversäumnisse, wie etwa Krankheiten, seien demnach als Dienstzeit anzurechnen. Besonders interessant sind die Ausführungen zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs: Weder die Möglichkeit einer Horizontalwirkung von Richtlinien noch eine unmittelbare Anwendung des in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub könnten dem Arbeitnehmer dazu verhelfen, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Auch eine Einordnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts könne nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen Privaten führen. Die Generalanwältin sieht demnach keine Möglichkeit, die streitige nationale Regelung unangewendet zu lassen.

Ein neues Verfahren hat den EuGH aus Passau erreicht. Das ArbG Passau (Beschluss vom 13.4.2011 – 1 Ca 62/11) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit angepasst werden darf. Hieran anknüpfend hat es die Frage gestellt, ob dies auch dazu führen kann, dass bei Kurzarbeit Null dem Kurzarbeiter überhaupt kein Urlaubsanspruch zusteht.

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