Umgang mit der Mutter ausgeschlossen weil das Kind nicht will

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.09.2011
Rechtsgebiete: UmgangsrechtUmgangUmgangsausschlussFamilienrecht27|36619 Aufrufe

Anlässlich der Trennung der Eltern im Dezember 2002 blieb der 1998 geborene Sohn zunächst bei der Mutter. Im Juni 2009 wechselte er in den Haushalt des Vaters, dem das FamG in der Folge das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug.

Mit Beschluss vom 31.08.2010 hat das FamG das Umgangsrecht der Mutter für ein Jahr ausgeschlossen und dem Vater aufgegeben, der Mutter vierteljährlich einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu übersenden.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden.

Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen. Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres – also bis zum 31. August 2011 – auszuschließen, stand.

In Ansehung der aktenersichtlichen, vom Familiengericht anschaulich beschriebenen Entwicklung R. Haltung zu seiner Mutter ist auch der Senat der Auffassung, dass die im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommenden Alternativen einer Umgangsregelung – sei sie begleitet oder unbegleitet oder wiederum mit einer Umgangspflegschaft verbunden –R. Wohl gefährdete, weil sie hier zwangsweise durchgesetzt werden müsste. Allerdings verstößt der Vater dauerhaft und beharrlich gegen seine oben beschriebene, § 1684 Abs. 2 BGB entspringende Wohlverhaltenspflicht. Denn er stellt es R. aktenersichtlich frei, ob dieser Umgang mit der Mutter haben will oder nicht, wobei erschwerend hinzukommt, dass er sich hierzu jedenfalls auch aus sachfremden, kindeswohlwidrigen Motiven hinreißen lässt. Dies hat er selbst im Anhörungstermin vom 20. April 2010 anschaulich werden lassen, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er selbst R. früher – also vor dem Obhutswechsel – „auch nur alle zwei Wochen sehen durfte“. Diese Äußerung, die Spiegel des Gesamtverhaltens des Vaters in Bezug auf den Umgang R. mit der Mutter ist, lässt den unabdingbaren Abstand und die notwendige selbstkritische Befassung mit dem eigenen erzieherischen Verhalten vermissen, die jeder Elternteil seinem Kind auch dann schuldet, wenn er wegen von ihm so empfundenen Fehlverhaltens des anderen Elternteils diesem jenes gerne „heimzahlen“ würde. Die zumindest nonverbale Ablehnung des Umgangs der Mutter mit R. durch den Vater überträgt sich dabei umso heftiger auf R., als jener für diesen dem überzeugenden Sachverständigengutachten zufolge große Vorbildfunktion hat. R. ordnet sich weitgehend der Weltanschauung, den Ansichten und der Lebensweise seines Vaters unter. Umso mehr hätte der Vater es also in der Hand – und war und bleibt er verpflichtet –,R. zumindest zu Umgangskontakten im Beisein Dritter zu motivieren und zu bewegen, wobei der Senat Verständnis dafür hat, dass die Mutter den Umgang zuletzt aufgrund gegen sie erhobener Vorwürfe nicht mehr alleine mit R. ausüben wollte.

Unbeschadet des Umstandes, dass der Vater R. ersichtlich von der Mutter und deren Familie zu entfremden sucht, ist nach Auffassung des Senats bei den derzeit gegebenen Gesamtumständen eine Umgangsanordnung im Lichte R. Wohls nicht vertretbar. Diese müsste angesichts der in der Vergangenheit gescheiterten Versuche, R. dauerhaft zu freiwilligem Umgang mit seiner Mutter zu bewegen, zwangsweise gegen den Vater durchgesetzt werden. Wollte man – auf dem Umweg über solche Zwangsmaßnahmen – den Willen R. brechen, der angesichts seines Alters von inzwischen fast 13 Jahren erhebliches Gewicht mit Blick auf sein zunehmendes Bedürfnis nach Selbstbestimmung hat, so beeinträchtigte dies zum einen sein Selbstwertgefühl stark, was seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdete.

Zum anderen bärge dies die leicht vorhersehbare und unmittelbare Gefahr, dass R. seine Mutter noch mehr ablehnt und sich gerade dadurch noch stärker mit seinem Vater solidarisiert. Dies wiederum machte nicht nur die Hoffnung auf eine erneute Annäherung R. an seine Mutter völlig zunichte, sondern bedeutete zugleich eine Verstärkung der bereits durch Symbioseelemente gekennzeichneten Beziehung R. zu seinem Vater. Dann würde R. noch stärker in eine psychisch ungesunde Isolierung von der sozialen Außenwelt gedrängt. Dass diese der Auflockerung bedarf, hat das Familiengericht im Verfahren 17 F 409/10 SO zu Recht angenommen und – erste – Maßnahmen ergriffen, um R. etwas aus der Vereinnahmung durch den Vater und dessen Familie herauszunehmen, indem es dem Vater die Weisung erteilt hat, R. in der schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran teilnimmt. Solch fortschreitende Ablehnung der Mutter durch R. wäre auch deshalb für diesen gefährdend, weil sich dadurch aller Voraussicht nach die Qualität seines Willens veränderte. Die Sachverständigen haben festgestellt, dass der in Bezug auf den Umgang mit seiner Mutter ablehnende Wille R. zurzeit noch nicht als eigener Wille verinnerlicht ist, sondern R. im Verhalten den Wünschen seines Vaters folgt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den aussagekräftigen Beobachtungen des Umgangspflegers, der unter anderem – kurz gewendet – berichtet hat, dass R. sich selbst anlässlich der Umgangstermine dabei ertappt hat, positive Gefühle für die Mutter zu haben, sich dies aber dann nicht gestattet hat. Außerdem zeigt sich die Richtigkeit dieses sachverständigen Urteils auch darin, dass die Gründe, die R. gegen den Umgang vorbringt, zwar aus subjektiv-kindlicher Sicht noch im Ansatz begreiflich sein mögen, indessen bei objektivierter Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der Spannbreite möglicher kindlicher Empfindungen nicht belastbar genug sind, um eine derart radikale Ablehnung des anderen Elternteils völlig nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Setzte man mithin den Umgang zwangsweise durch, so stünde zu erwarten, dass R. mehr und mehr seine auf dem Loyalitätskonflikt beruhende Ablehnung der Mutter – die für ihn zurzeit der einzig emotional gangbare Ausweg ist – als eigenen, autonom gebildeten Willen erlebt, zumal er bei fortdauernden Umgangskontakten immer wieder mit dem gegen den Umgang gerichteten Willen seines Vaters konfrontiert werden würde. Die dann zu gewärtigende Verinnerlichung des väterlichen Willens mit der Folge einer auch innerlich erlebten Entfremdung R. von seiner Mutter hätte das Gegenteil dessen zufolge, was die Mutter erstrebt, und wäre dann umso schwerer aufzubrechen.

Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Familiengerichts an, dass der hohe psychische Druck, der derzeit auf R. lastet, von ihm genommen werden muss. In der Abwägung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel erweist sich – auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahren Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorliegend allein der Umgangsausschluss als geeignet, einer weiteren Gefährdung R. entgegenzuwirken. Nur hierdurch kann die Belastung R. auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden, weil alle anderen umgangsrechtlichen Alternativen entweder schon erfolglos vom Familiengericht versucht worden sind oder aber mit einer Vollstreckung einher gehen würden, die – wie aufgezeigt –R. Wohl gefährdete.

 

OLG Saarbrücken v. 24.01.2011 - 6 UF 116/10

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27 Kommentare

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Wieder mal erkennen die Gerichte offenbar das Richtige und entscheiden dann konsequent das Falsche.

 

Hier erkennt das Gericht den Vater als Ursache der Probleme und bestraft dafür die Mutter.

 

Es drückt sich wieder der unselige Geist von Leuten wie  Ludwig Salgo aus, die glauben es käme vor Allem darauf an für Ruhe zu sorgen. Auch und gerne wen dabei  die Familie restlos zerstört wird.

 

Ruhe ist erste Bürgerpflicht.

 

Die Justiz ist einfach nicht fähig, Famillienprobleme zu lösen. Sie kann nur Friedhofsruhe schaffen.

 

Man befreie endlich die Familien aus den Fängen der Justiz.

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Guy Fawkes schrieb:

Die Justiz ist einfach nicht fähig, Famillienprobleme zu lösen. ...

Man befreie endlich die Familien aus den Fängen der Justiz.

 

Die Justiz kann Familienprobleme nicht lösen, ja,  aber wer soll denn die Probleme lösen, wenn (wie in diesem Fall) die Familien die Probleme erst erzeugen und dann auch nicht lösen können.

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Es wäre in diesem Fall eigentlich noch interessant zu wissen, ob/warum ein Wechsel des Sohnes zurück zur Mutter nicht zur Debatte stand. Soweit ich weiß gab es doch schon Urteile, wonach die Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil es rechtfertigen kann, dass der andere Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt.

 

Ich kann auch nicht ganz nachvollziehen, dass der Vater letztlich für sein verweigerndes Verhalten belohnt wird. Eigentlich würde ich erwarten, dass er mindestens eine Auflage erhält, eine Therapie durchzuführen, um sein Verhältnis zur Exfrau aufzuarbeiten. Wie soll es denn nach dem einen Jahr weiter gehen? Und hätte nicht ein halbes Jahr es auch erst einmal getan?

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@Susi, dass die Jusitz die Probleme offensichtlich nicht lösen kann, ist ja einer der Gründe, warum sie nicht mit dieser Aufgabe betrauen werden sollte.

Jemand der seine Aufgabe nicht erledigen kann sollte von ihr entbunden werden.

 

Die Gründe dafür sind vielfältig, würden den Rahmen hier sprengen aber gerade Urteile wie dieses zeigen auf den Kern des Problems.

Die Justiz belohnt den Schuldigen. Das hat sich schon soweit durchgesetzt und wurde sogar schon vom BGH gut geheißen, so dass es schon längst Eingang in den Kanon, Anwaltlicher Ratschläge gefunden hat.

Neu ist nur, dass es hier mal eine Mutter getroffen hat, was es keinesegs besser macht.

 

Diese Methode führt natürlich zwangsläufig dazu, dass sich noch mehr Leute dieses Mittels bedienen, der Streit, den es angeblich zu vermeiden gilt, also erst geschaffen wird.

Gut ist das nur für die Täter und die daran verdienende Justiz.

 

Grundsätzlicher Fehler ist aber, dass im Familienrecht erstmal alles zerschlagen wird, statt doch erstmal die Gemeinamkeit zu belassen und zu stärken.

 

Statt einen zum Alleinerziehenden zu machen, der die Kinder und das Geld bekommt und einen zum Verlierer, der nichts anderes als zu bezahlen hat, sollte man alles solange bei beiden belassen wie es geht und jeder deretwas daran will muss das gut begründen.

 

Auf diese Art wird nicht Spaltung und Streit belohnt und gefördert sondern Wohlverhalten.

 

Sie sagen, die Justiz kann nichts dafür wenn die Eltern streiten.

Ich sage, die Jusitz produziert den Streit erst.

 

@Falbala, wie oben schon gesagt, sind solche Urteile kein Einzelfall, sondern die Regel.

Nur dass es eben sonst gegen Väter angewendet wird.

 

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Ob die elterlichen gegenseitigen Retourkutschen, Blockaden und Entfremdungsversuche von Richtern unter Einsatz von teuren Hilfstruppen wie den Sachverständigen gelöst werden können?

Billiger und zielführender wäre wohl der frühzeitige Einsatz von Psychologen, Mediatoren und Schlichtern gewesen. Vieles ist einfach nicht justitiabel. Man sollte sich im Rahmen der dringend notwendigen Qualitätssicherung juristischer Vorgänge solche Fälle wie den oben nach zwei und vier Jahren kurz ansehen und prüfen, welche tatsächlichen Folgen das Verfahrensergebnis hatte.

Das korrekteste und rechtmässigste Verfahren nutzt nichts, wenn das tatsächliche Ergebnis für die Beteiligten negativ ist.

Billiger und zielführender wäre wohl der frühzeitige Einsatz von Psychologen, Mediatoren und Schlichtern gewesen. 

Zielführender ja, billiger eher nicht.

Vieles ist einfach nicht justitiabel.

Volle Zustimmung. Bei den Fällen wie oben geschildert, stößt die Justiz mit ihren begrenzten Möglichkeiten an ihre Grenzen. Aber auch Psychologen, Mediatoren und Schlichter werden nicht alle dieser - Gott sei Dank - Einzelfälle lösen können. Schlussendlich bedarf es bei den betroffenen Eltern Einsicht in die Belange ihrer Kinder - und die lässt sich weder verordnen noch herbeischlichten oder mediatieren.

Naja wenn es nur Unvermögen gewesen wäre hätte sich das Gericht ja damit begnügen können, nichts zu tun.

Also dem Umgangswunsch einfach nicht zur Durchsetzung zu verhelfen.

 

Aber das Gericht sah sich bemüßigt, mehr als nichts zu tun. Nämlich den Umgang auch noch explizit auszuschließen.

 

 

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Aussagen wie "Mediation machts auch nicht besser" dürfen aber auch nicht dazu beitragen, dass man den Status quo hinnimmt, weil sich "solche Fälle eh nicht verhindern lassen". Diesen Eindruck hat man gelegentlich, wenn man Jahr für Jahr Urteile wie das oben liest.

Es wäre zunächst einmal durch wissenschaftlich begleitete Systemvergleiche zu belegen, dass Alternativen nichts bringen - das steht noch aus. Es kann doch nicht so schwer sein, frühe Hilfen und assistierten Einigungsdruck daraufhin zu prüfen, ob sie den Prozentsatz der bleibend hochstrittigen Trennungen signifikant verringern. In Europa gibt es dafür massenhaft Anschauungsmaterial, gerade was die Ent-rechtlichung von familiärem Streit anbelangt. Da gibt es die unterschiedlichsten Methoden und Reformen. Blick weg vom Bauchnabel und hin zur "best practice"!

Schlichtung, Mediation und diese Dinge haben auf jeden Fall den Vorteil, dass sie viel früher zum Zuge kommen können. Wenn eine Streithenne/hahn anfängt, immer wieder Gerichtsanträge zu stellen, ist es meistens in der Tat zu spät für irgendwelche schlauen Problemlösemethoden, ob mittels juristischem Staatsexamen oder Psychologendoktortitel.

Eric Untermann schrieb:

Aussagen wie "Mediation machts auch nicht besser" dürfen aber auch nicht dazu beitragen, dass man den Status quo hinnimmt, weil sich "solche Fälle eh nicht verhindern lassen". Diesen Eindruck hat man gelegentlich, wenn man Jahr für Jahr Urteile wie das oben liest.

 

Schlichtung, Mediation und diese Dinge haben auf jeden Fall den Vorteil, dass sie viel früher zum Zuge kommen können. Wenn eine Streithenne/hahn anfängt, immer wieder Gerichtsanträge zu stellen, ist es meistens in der Tat zu spät für irgendwelche schlauen Problemlösemethoden, ob mittels juristischem Staatsexamen oder Psychologendoktortitel.

 

Nach FamFG hat das Gericht durchaus die Möglichkeit, auf die Inanspruchnahme dieser Instrumente hinzuwirken. Ein Gericht kann das aber denknotwendig erst tun, wenn der Antrag schon da ist.

Das Problem ist, dass die Initiative zur Inanspruchnahme von Schlichtung, Mediation und ähnlicher Instrumente vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens alleine von den Eltern oder allenfalls noch vom Jugendamt kommen kann. Das Gericht hat allenfalls die Möglichkeit, nach Antragseingang darauf hinzuwirken, dass die Eltern diese Instrumente wenigstens jetzt nutzen oder ihnen Verfahrenskostenhilfe zu versagen, wenn sie vorher nicht wenigstens beim Jugendamt waren. (Manches OLG hält auch die Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfeanträgen für die immer gleichen, im halbjährlichen Abstand gestellten Sorgerechtsanträgen ohne neue Begründung).

Das Problem ist aber - und insoweit tatsächlich weder justiziabel noch durch Psychologendoktortitel zu lösen -, dass gerade die Eltern, deren Streit am erbittertsten geführt wird, am wenigsten Einsicht in mögliche eigene Versäumnisse zeigen. Mediation, Erziehungsberatung oder sonstige Schlichtungsversuche setzen aber denknotwendig voraus, dass jeder Teilnehmer zumindest die Möglichkeit in Betracht zieht, sein eigenes Verhalten ändern zu müssen. Und dass einem Elternteil tatsächlich auch gefühlsmäßig bewusst ist, dass die eigenen Bedürfnisse nicht unbedingt gleichbedeutend mit denen des Kindes sind. Und schlussendlich verinnerlichen, dass das Kind kein Stück Kuchen ist, das geteilt werden kann und muss. Diese Einsicht kann man aber nicht mit Zwang vermitteln. Und eine Therapie gegen den Willen eines Elternteils kann man nach BVerfG nicht anordnen, lediglich darauf hinwirken. Ergo: die Leute, die es am meisten nötig hätten, kommen von alleine nicht auf die Notwendigkeit einer Schlichtung oder Therapie.

Und schließlich kann selbst eine Therapie die Persönlichkeitsstruktur nicht von Grund auf ändern. Wenn jemand dazu neigt, immer anderen die Schuld für Probleme zu geben, schnell beleidigt zu sein und die Bedürfnisse anderer Menschen nicht zu erkennen oder nicht würdigen zu können, wird ihn auch ein Therapeut oder Schlichter nicht völlig umpolen können, bloß weil das Problem auch im Umgangsrecht auftritt. Und häufig binden sich gerade problematische Leute aneinander, so dass sich das Problem verdoppelt. Und schließlich: gegen tiefverwurzelten Hass kann man nur sehr begrenzt an-mediatieren. 

Manche Probleme kann man nicht lösen. Nur entscheiden.

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Aber das Gericht sah sich bemüßigt, mehr als nichts zu tun. Nämlich den Umgang auch noch explizit auszuschließen.

Das geht nicht anders. Der Antrag der Mutter muss beschieden werden: Entweder mit einer Umgangsregelung oder eben mit einem Ausschluss  
Schlichtung, Mediation und diese Dinge haben auf jeden Fall den Vorteil, dass sie viel früher zum Zuge kommen können.  
Niemand hindert "vernünftige" Eltern, dies vorgerichtlich zu tun

Hopper schrieb:

Das geht nicht anders. Der Antrag der Mutter muss beschieden werden: Entweder mit einer Umgangsregelung oder eben mit einem Ausschluss

Ok, das mag das Gericht entschuldigen aber nicht das Rechtssystem.

 

Hopper schrieb:

Niemand hindert "vernünftige" Eltern, dies vorgerichtlich zu tun

Eben doch!

Die Aussicht, vor Gericht nicht für eine Einigung sondern für Streit belohnt zu werden macht eine aussergerichtliche Einigung so unattraktiv.

 

Solange die Gerichte stets einen zum Gewinner und einen zum Verlierer machen ist es logisch, dass derjenige, der sich die besseren Chancen ausrechnet diesen Weg auch gehen wird.

 

Die Standardformel dafür lautet deswegen ja auch, "ich will ja nur was mir zusteht!"

 

Jemand der sich ausrechnen kann, dass ihm im Streitfall die Kinder, das Sorgerecht und großzügiger Unterhalt zugesprochen werden, hat kaum ein Interesse daran Streit zu vermeiden.

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Hopper schrieb:

Niemand hindert "vernünftige" Eltern, dies vorgerichtlich zu tun

 

Um Vernünftige gehts hier ja wohl gerade nicht.

 

Wer über den Gerichtsaal hinaus für Denkanstösse zugänglich ist, wird viel in US-amerikanischer Literatur und Studien finden. Doch auch in Deutschland gibt es mittlerweile etwas:

 

- http://www.heiner-krabbe.de/fileadmin/daten/www.heiner-krabbe.de/Rosenkr... - "Ist Mediation mit hochstrittigen Scheidungspaaren möglich?", durchaus kritisch.

 

- DIJuF und DJI haben sich auch mit dem Thema beschäftigt. Interessanterweise ging es dabei nicht zuletzt um das Problem, dass die hochstrittigen Expaare zu viele Ressourcen binden - sie sind zu "teuer".  Das DJI hat eine Reihe von hochinteressanten Expertisen zu Trennungseltern mit hohem Konfliktniveau zusammengestellt, deren Kurzfassung oder Vollversionen online lesbar sind. Ich empfehle besonders das Gutachten von Lydia Ohlemann, darin werden unter anderem Instrumente wie "verpflichtend vorgeschaltete alternative Streitbeilegung" geprüft. Sehr lesenswert, wer keine Zeit hat, der lese wenigstens den letzten Absatz des Gutachtenvolltexts!

 

- Das DIJuF veranstaltete letztes Jahr sogar eine eigene Tagung über hochstrittigen Trennungen mit Dr. Fichtner und Dr. Meysen.

 

- Dr. Fichtner beschäftigt sich schon länger mit dem Thema, z.b. hier in einigen gut übersichtlichen Folien. Wichtig bei ihm: Früh, früh früh Hilfe anbieten. Wer mal lesen will, wie Familientherapeuten mit hochstrittigen Eltern umgehen: http://www.fam-thera.de/pdf/Beratungsmodell_hochstrittige_Eltern.pdf

Die Standardformel dafür lautet deswegen ja auch, "ich will ja nur was mir zusteht!

 

Diesen Satz habe ich in der letzten Zeit meistens von nichtehelichen Vätern gehört, die nach der Entscheidung des BVerfG auf das gemeinsame Sorgerecht pochen.

 

Jemand der sich ausrechnen kann, dass ihm im Streitfall die Kinder, das Sorgerecht und großzügiger Unterhalt zugesprochen werden, hat kaum ein Interesse daran Streit zu vermeiden.

 

Was hat das Sorgerecht mit dem Unterhalt zu tun?

Bei KiU, TU und EU geht es um die tatsächliche Betreuung des Kindes, nicht um das Sorgerecht

 

Hopper schrieb:

 

    Die Standardformel dafür lautet deswegen ja auch, "ich will ja nur was mir zusteht!

 

Diesen Satz habe ich in der letzten Zeit meistens von nichtehelichen Vätern gehört, die nach der Entscheidung des BVerfG auf das gemeinsame Sorgerecht pochen.

 

    Jemand der sich ausrechnen kann, dass ihm im Streitfall die Kinder, das Sorgerecht und großzügiger Unterhalt zugesprochen werden, hat kaum ein Interesse daran Streit zu vermeiden.

 

Was hat das Sorgerecht mit dem Unterhalt zu tun?

 

Bei KiU, TU und EU geht es um die tatsächliche Betreuung des Kindes, nicht um das Sorgerecht

 

 

Guten Tag, Herr Burschel

 

An der ersten Frage sind wir dran, denn es ist uns daran gelegen zu erfahren,

 

1. wie Viele Väter ohne Sorgerecht tatsächlich die seit einem Jahr neu geschaffene Übergangsmöglichkeit nutzen und

 

2. warum nicht

 

denn es gilt nicht als gesichert, dass die Familiengerichte mit Sorgerechtsanträgen geflutet werden, aus Gründen die Ihnen als Familienrechtsexperten durchaus geläufig sein sollten.

 

Die Angst vor weiteren Repressalien und einem kompletten Ausschluss aus dem Leben des Kindes dürften hier die größere Hemmschwelle sein, als die Manschette vor einem Gericht vorstellig zu werden.

 

Aber warten wir´s erneut ab.

 

Sorgerecht und Umgangsrecht und Unterhaltsrecht hängen dort zusammen wo es um die Folgen von Kindesbesitz geht. Sie schreiben selbst, dass derjenige Elternteil Unterhalt erhält, der das Kind überwiegend betreut. Allerdings verwirrt mich Ihre Auflistung, denn TU und EU haben meines Wissens nichts mit der Betreuung eines Kindes zu tun, lediglich das was sich BU abkürzt. Und KiU geht doch ans Kind, das betreut wird und nicht selbst betreut, oder? ;-)

Tatsächlich betreut der andere Elternteil aber das Kind mindestens auch, wenn nicht sogar auf der zwischenmenschlichen Ebene intensiver, nur in der Rechtssprache nennt sich das abwertend Umgang.

 

Übrigens ist dies ein weiterer regelmäßiger Streitpunkt, wenn der überwiegend betreuende Elternteil den Umgangsberechtigten als Bespaßer beschimpft und seine eigene mehr oder minder erbrachte Betreuungsleistung zu Haushalt und Schule durch das Kind als nicht ausreichend gewürdigt empfindet.

 

Und ich kann mir als Bespaßer auch nichts dafür kaufen, wenn ich unserem Kind regelmäßig sage, dass es bei mir nicht anders laufen könne, als bei der Mutter, weil das Kind dies nicht an die Mutter weiter gibt und die Mutter jegliche Kooperation mit mir ablehnt (habe ich von ihr schriftlich, mit einem merkwürdigen Hinweis auf §1686 BGB und der Interpretation, dass ich mich selbst hier und dort erkundigen könne).

 

Der Klügere gibt hier also erneut solange nach, bis er der Dumme ist, zum Wohle des Kindes?

 

Ich erkenne schon bei den Begrifflichkeiten schwere Mängel.

 

Einen gepflegten Umgang sollten Eltern untereinander und mit den Kindern und diese mit beiden Eltern haben.

 

Der Begriff Umgang beschreibt negativ was passiert wenn aus der Betreuung, eine beaufsichtigte und zeitlich arg begrenzte Begegnung wird. Diese ist nicht nur unmenschlich, sondern in der Regel Folge von haltlosen Missbrauchs- und Misshandlungsvorwürfen, die sicherlich häufiger auf Ihrem Tisch landen als Sorgerechtsanträge nichtsorgeberechtigter Väter.

 

Unterhalten werden die Kinder auch, wenn diese vom "nichtbetreuenden Elternteil" betreut werden.

Sie erhalten durch den minderbetreuenden Elternteil, der dies in den meisten Fällen wider dem eigenen Willen und dem Willen des Kindes ist, Verpflegung, Wohnraum, Wäsche und Zuwendung, auch mal Unterstützung in schulischen und zwischenmenschlichen Angelegenheiten, an regelmäßig 85 Tagen im Jahr, weil mehr für beide einfach nicht drin ist - immerhin bekomme ich bei längeren Ferienaufenthalten die Krankenkassenkarte mit (auf Anfrage versteht sich, kein Selbstgänger).

Bitte nennen Sie mir wesentliche - nicht zeitliche - Unterschiede betreffend Betreuung, durch beide Elternteile.

 

Das Sorgerecht, eigentlich ja die Sorgepflicht, haben laut Grundgesetz zunächst beide Elternteile, gleichermaßen, aber auf einen Sprachfehler mehr oder weniger kommt es nun nicht mehr an.

 

Und nun flattert der Antrag auf Übertragung des ABR auf Ihren Tisch, mit der typischen Begründung, der bisher überwiegend betreuende Elternteil beabsichtigt den Fortzug, um am Ort X, 100-800km entfernt, eine Arbeit aufzunehmen, die Eltern sind sich hierüber nicht einig, blabla...

 

Sie übertragen irgendwann das ABR auf diesen Elternteil (oder auch nicht, weil´s eigentlich schon egal ist, der Umzug bereits vollzogen) und es stellt sich heraus, dass mehr als ein 400€-Job doch nicht drin war.

Dann haben Sie Ihren Bezug zwischen Sorgerecht (das ja weitgehend bei beiden Elternteilen verbleibt) und Barunterhalten aller Art.

 

Würden sich aus all dem Vorgenannten würdigende Erkenntnisse auf Seiten der Jurisprudenz ergeben, der Weg wäre die zum Richtwert erhobene paritätische Betreuung und Ausgangspunkt, für eine gedeihliche Entwicklung der meisten von elterlicher Trennung betroffener Kinder.

 

Ich bin davon überzeugt, dass die überwiegende Mehrzahl der "Einzelfälle" von Sorgerechtsübertragungen (2010: 19.000 auf Mütter, 6.000 auf Väter und 11.000 auf Dritte) sich so vermeiden ließen, weil es an Anreizen mangeln würde, egal wie weit ich ziehe, um den anderen von meinem Kind fernzuhalten und das an Barunterhalten zu erhalten, was mir zusteht.

 

Zum Abschluss noch eine Spitze zu den "Einzelfällen":

Es werden seit vielen Jahren Kindstötungen in Größenordnungen von 250 Opfern als "viel" beklagt (und verschwiegen, dass 2/3 der Opfer durch die Hand der eigenen Mutter sterben), während Juristen, sog. Sachverständige und Therapeuten abertausende durch elterliche Trennungen traumatisierte Kinder als "Einzelfälle" klein halten, die sich schlimmstenfalls das Leben nehmen, mindestens aber in Potenzen zu "normalen Kindern" auf der Couch wiederfinden und aus Tradition die Fehler der Alten weiterführen.

 

Tragisch und überflüssig ist beides, wie auch solche hier thematisierten Beschlüsse.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Ralph Steinfeldt (VafK, LK Harburg)

Hopper schrieb:

Jemand der sich ausrechnen kann, dass ihm im Streitfall die Kinder, das Sorgerecht und großzügiger Unterhalt zugesprochen werden, hat kaum ein Interesse daran Streit zu vermeiden.

 

Was hat das Sorgerecht mit dem Unterhalt zu tun?

Bei KiU, TU und EU geht es um die tatsächliche Betreuung des Kindes, nicht um das Sorgerecht

Also ich verstehe ihren Einwand nicht aber normalerweise werden die Kinder, der Unterhaltsanspruch und ggf. das Sorgerecht immer in ein und die selbe Hand gegeben.

 

Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, in dem die Kinder, der Unterhalt und das Sorgerecht auf verschiedene Leuten verteilt wurde.

Mal von den Fällen abgesehen, wo der Vater die Kinder betreut, keinen KU bekommt und trotzdem der Mutter auch noch EU bezahlen muss.

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Hopper schrieb:

Die Standardformel dafür lautet deswegen ja auch, "ich will ja nur was mir zusteht!

 

Diesen Satz habe ich in der letzten Zeit meistens von nichtehelichen Vätern gehört, die nach der Entscheidung des BVerfG auf das gemeinsame Sorgerecht pochen.

Also ich finde schon, dass es einen gewissen Unterschied  macht, ob jemand ein Grund- und Menschenrecht fordert oder Geld dafür fordert, dass er dem anderen die Kinder weg genommen hat.

 

Die Forderung nach Menschenrechten muss man ja wohl nicht noch begründen, sondern derjenige, der diese verweigern will, sollte dafür eine gute Begründung haben.

Haben sie schon mal eine Mutter gefragt, wozu sie denn wohl das Sorgerecht für ihre Kinder haben möchte?

 

Würden sie auch einen Sklaven fragen, warum er seine Freiheit haben möchte?

 

Ich bin überrascht, dass auch Sie offenbar immer noch eine Begründung für das GSR verlangen und nicht etwa eine für die Verweigerung.

 

Es gibt noch viel zu tun!

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Diesen Satz habe ich in der letzten Zeit meistens von nichtehelichen Vätern gehört, die nach der Entscheidung des BVerfG auf das gemeinsame Sorgerecht pochen.

Hier würde ich sofort eine gelbe Karte aussprechen, es sind nicht nur nichteheliche Väter in dem Fall. Selbst bei Familien in denen der Umgang 10 Jahre gut ging, gibt es Kriesen. Selbst bei gemeinsamen Sorgerecht und Umgangsrecht werden dem Vater oft die Rechte entzogen, das Kind unnötig in eine Therapie gesendet. Manche Dinge sind offensichtlich und eine Entscheidung erweist sich dort als Zerrütung der Beziehung zum anderen Elternteil. Ich lass das einfach mal so stehen, bin mir aber sicher, das hier nicht wirklich sichtlich eine Einsicht erfolgt. Zumal der andere Elternteil dann denkt er hat mehr macht über den anderen und dieser dann sichtlich leidet.

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Entschuldigung für die Offenheit, ich würde gerne mal das dumme Gesicht eines Familienrichters oder einer Familienrichterin oder eines Anwalts sehen, wenn er unten sitzt und Ihm ein Richter oben sagt, das Kind will nicht zu Ihnen. Vielleicht sollte Luther mal sein Thesen an die Tür bei Gericht nageln dann besser. Hier entsteht die Ungerichtigkeit nicht auf eine gleichberechtigte Vereinbarung auszuweichen, die allen beteiligten hilft wieder Spaß zu haben am Leben. Von Experten weit entfernt. Gutachten kann man dann bei Autos machen.

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Dieser Beschluss ist meiner Meinung nach ein typischer Unrechtsbeschluss des Deutschen Familien(un)rechtssystems. Er verstößt gegen die Menschenrechte.

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Was ich traurig finde meine Tochter wird gezungen ihren Vater zusehen obwohl sie vor Gericht gesagt hat sie möchte das nicht. Und hier in dem Fall geht es so einfach   !! Wenn ich mein Fall hier Preis geben würd, würden auch einige sagen wir haben ein komisches Rechtssystem da haben die Rechte der Kinder keine geltung mehr und als Mutter fühlt man so Macht bloß.

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Mia Sophie,

warum wollen Sie denn dem Vater das Umgangsrecht verweigern?

 

Und wenn Ihre Tochter sagt, sie möchte nicht zur Schule, muss sie das dann auch nicht?

 

Oder wenn sie nach einem Umgang beim Vater sagt, sie möchte nicht mehr zu Ihnen, muss sie das dann auch nicht?

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Das Gericht wollte "im Sinne" des Kindes halten. Das hat es getan.

Es hat den Einfluss des Vaters untersucht und klar Manipulation herausgestellt.

Es hat die Beziehung des Kindes zur Mutter untersucht und klar Entfremdung festgestellt.

 

Ausschlaggebend war jedoch der "Wille" des Kindes.

 

Als entfremdete Mutter sehe ich zwei Dinge: Ich freue mich, dass das Gericht meinem Kind den Druck nehmen könnte - oberflächlich. Denn je weniger gegen Manipulation gesteuert wird, umsomehr rutscht das Kind in die Spirale der Manipulation des Vaters mit erheblichen Folgen für dessen Persönlichkeit.

 

Auf der anderen Seite ist da mein Mutter-sein, eine schwerweigende Verletzung des Gerichts, mir mein Kind wegzunehmen. Das ist die persönliche Ebene.

 

Es gibt etliche Berichte von Gutachtern, die genau solche Fälle behandeln und in der Mehrheit feststellen mussten: Wird das Kind vom manipulierenden Elternteil vollständig entfernt und dem entfremdeten Elternteil das Sorgerecht übertragen, verlieren sich die Entfremdungssymptome nach einiger Zeit und es kann ein gleichmäßiger Umgang mit beiden Eltern angestrebt werden.

 

DAS ist eine vernünftige Lösung.

 

Ich kann nur allen Eltern raten, bei den ersten Anzeichen für Entfremdung sofort eine Liste mit eng gesetzten Terminen für Umgang dem anderen vorzulegen. Dieser darf den Umgang schlicht nicht verweigern. Bei der ersten Verweigerung sofort zum Anwalt. Gar nicht erst warten, bis die Entfremdung sich im Kind festgefressen hat, denn dann ist es zu spät, sondern sofort engeren Kontakt mit dem Kind anstreben und ihm immer wieder beibringen, das es beide Eltern braucht und dass man weiß, dass es beide Eltern lieb hat und das auch darf.

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Es gibt etliche Berichte von Gutachtern, die genau solche Fälle behandeln und in der Mehrheit feststellen mussten: Wird das Kind vom manipulierenden Elternteil vollständig entfernt und dem entfremdeten Elternteil das Sorgerecht übertragen, verlieren sich die Entfremdungssymptome nach einiger Zeit und es kann ein gleichmäßiger Umgang mit beiden Eltern angestrebt werden.

 

Hallo, ich hoffe diese Antwort erreicht Sie noch.

Zunächst Mal tut mir Ihr Schicksal unendlich leid, auch wenn Sie sich davon nichts kaufen können. Ich würde ihnen wünschen, dass Sie vielleicht wieder Kontakt zu Ihren Kindern haben?

 

Ich wollte Sie fragen, ob Sie mir einen Link oder Buchhinweis o.ä. zu den "etlichen Berichten von Gutachtern", welche einen Aufenthaltswechsel des Kindes bei Entfremdung empfohlen haben und das Gericht diesem sogar gefolgt ist.

 

Tausen Dank!

 

ecila

 

Richterin Lisa Gorcyca spricht über die vorsätzliche Eltern-Kind-Entfremdung und macht dann ein PAS Urteil gegen die Entfremdung des Vaters                 

https://youtu.be/YdJ6CSw_3ho

Text des Video:

Jeder Anwalt, Richter, psychiatrische oder psychosoziale Fachkraft oder Fallbearbeiter oder Sozialbearbeiter der im Familienrecht tätig ist, ist sich dessen bewusst, daß das PAS Syndrom, die vorsätzliche Entfremdung des Kindes zu seinen Bezugspersonen, die gravierendste und destruktivste Konsequenz für alle Betroffenen darstellt.

Die Definition des PAS-Entfremdungssyndoms entspricht einer -mitunter sogar aggressivsten bis gewaltsamen- Ablehnung jener einst unmittelbaren Bezugsperson . Experten habe über dieses Phänomen mit größtem Engagement tiefgründig recherchiert und nachgeforscht, da es eine der schwierigsten psychischen Krankheiten ist, die es zu adressieren gilt.

Eltern entfremden vorsätzlich Kinder vom anderem Elternteil, indem sie mit ihnen auf unvorteilhafte Art gegen den anderen Elternteil konspirieren, unpassende Informationen mit ihnen teilen, sie mittels Vorurteilen gegenüber den anderen versuchen zu beeinflussen, mit dem konkreten Ziel das Kind dazu zu bringen den anderen Elternteil zu verachten und abzulehnen.

Das traditionelle System hat sehr viel wenig Mittel um diesem Problem entgegenzuwirken.

Ganz besonders schwierig ist es bei den bereits älteren Kindern, wenn sich diese genötigt fühlen die Position des betreuenden Elternteil zu ergreifen, um dessen emotionale Last mit zu tragen und somit mit einer Vehemenz dessen Partei gegen den anderen Elternteil ergreifen.

Für diese Kinder ist es besonders schwer, das sie den anderen Elternteil sehen wollen, weil sie sich so in einem direkten Vertrauenskonflikt mit dem betreuenden Elternteil befinden und sich in einer Position des Verrats befinden, sobald sie jenen Elternteil unterstützen, der ihnen zum Feind erklärt wurde.

Auch wenn in diesem spezifischen Fall die Lösung drastisch und offensiv zu sein scheint, ebenso drastisch sei aber die Tatsache, dass einem Kind die einzige Möglichkeit auf ein stabiles, liebevolles Verhältnis zu seiner Mutter jene ist, den eigenen Vater zum Täter und Feind zu erklären.

Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass die Lösung in diesem Fall nicht ideal ist, aber die Priorität richtet sich hierbei an die besten Interessen und dem Wohle des Kindes. Es wurde die Entscheidung getroffen, dass diese Kinder in eine Umfeld gebracht werden, wo sie nicht emotional unter Druck gesetzt und manipuliert werden, den einen Elternteil zu lieben und den anderen zu hassen, wo sie sich sicher fühlen können, ihnen psychologische Betreuung, Unterstützung und Geborgenheit geboten wird und wo ihnen vermittelt wird, das es in Ordnung ist beide Eltern, Mutter und Vater zu lieben.

Diese Entscheidung wurde wohlgemerkt getroffen nach fünf Jahren vergeblicher Versuche, Auflagen, Anordnungen und Regeln, in der Hoffnung diese Wogen innerhalb der Familie zu glätten.

In diesen fünf Jahren war jedoch nicht ersichtlich, das die Eltern in irgendeiner Form versucht hätten dem psychischem Wohl und emotionalen Wohl ihrer Kinder nach zu kommen.

 

Oakland Coutry Circuid Cord, July 2015

Um die Kinder besten Interessen zu vertreten sind die Richterin Gorcyca und der Staatsanwalt William Lansat ernannt. Dieser sagte, die Mutter ist aktiv darum bemüht,  seit der Scheidung des Paares 2009, die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater beschädigen.

Im Vorliegenden Fall wurden die Kinder zu einer Intensiv Parental Alienation Therapie mit ihrem Vater ,,gezwungen'', in den sie von der bisher allein betreuenden Mutter zunächst entfernt wurden und auf neutralen Boden kamen, in eine Art Sommercamp. Dort hatten sie gemeinsam mit ihrem Vater eine fünftägige intensive Therapie. Die Mutter war nicht bei den Sitzungen dabei. Die Kosten für die intensive Behandlung, welche sehr selten ist, kostete rund 40.000 $.

Unterstützer des Programms sagen, es ist ein Weg, um angespannte Sorgerechtsstreitigkeiten zu beenden und sicherzustellen, dass Kinder wieder eine Beziehung zu beiden Elternteilen haben. Kritiker sagen aber, es ist in der Tat nicht genug um Kinder von beleidigenden Eltern zu schützen.

Die Richterin hat sich im Oktober (hier 2015) die Argumente der Mutter angehört, und hat dann entscheiden, ob das Sorgerecht der Mutter dauerhaft beendet wird.

 

 

 

 

 

 

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Wenn viele Chancen einer vernünftigen Klärung vertan sind, dann gibt es bei Familiengerichten häufig kein Innehalten und prüfendes Reflektieren, wie es für echte Lösungssucher und demnach auch für Kindeswohlschützer zwingend wäre, sondern es wird affektiv das bisherige Vorgehen machtvoll zugespitzt und abgeschlossen. Ende mit professionellem Schrecken statt ein unprofessioneller Schrecken ohne Ende. Wer die Chancen vertan hat, ist dabei eigentlich immer klar: "DIE ELTERN"! Auf dieser Grundlage bleiben Gerichte jämmerlich im Moment hängen, pimpen Denkschwächen mit oberflächlichem juristischem und küchenpsychologischen Jargon auf, entscheiden sich für das im Verfahren bereits verfestigte Machtverhältnis und erklären sich für Zukünftiges unzuständig. Oder hat bisher irgendein Familiengericht Interesse für den weiteren Lebenslauf der Betroffenen gezeigt, geschweige denn dafür die Mitverantwortung übernommen?

Diese scheinbar angeborene Überzeugung von der eigenen Unfehlbarkeit im winzigen Moment der meist um Jahre verschleppten Entscheidung und dem herbeiargumentierten Geburtsfehler des zweiköpfigen Drachens "DIE HOCHSTRITTIGEN ELTERN" bekommt bei den Psychologen und Sozialpädagogen doch mehr und mehr Risse. Kein Wunder, wenn in der Kollegenschaft die zerstörten Existenzen solcher Vorgehensweisen weiter zu behandeln sind und massive Folgebelastungen für die Gesellschaft verursachen. Die in den Kommentaren verlinkten Berichte und Studien weisen zwar immernoch reflexhaft auf die Pauschalurteile zur Verursachung durch "hochstrittige Eltern" hin und verfallen in Amnesie wenn es um die Verantwortung der Professionen geht, aber machen auch die aufdämmernde Erkenntnisse sichtbar, dass man die Abfolgen von Ursache-Wirkung-Lösung noch gar nicht verstanden hat. Wenn Pauschalisierung nichts bringt, wäre es naheliegend zu differenzieren. Es geht also um Methodik, nicht um persönliche Schubladen-Statistik und Erfahrung im Scheitern und Ignorieren. Wie häufig eine "Sorte von Menschen" im Amtsgericht eine "Sorte von Ansprüchen" stellt, ist eine Frage, die nicht zu einer Erkenntnis führt, sondern nur der eigenen Voreingenommenheit und Bequemlichkeit schmeichelt. Ein Befangenheitsgrund.

Zunächst gibt es gar keine "amtliche Sortierung" in Schubladen, dürfte es nach dem Gesetz und allen vernünftigen Maßstäben jedenfalls nicht. Der Einzelfall ist als Einzelfall zu verhandeln. Des Weiteren weist ein gerichtlich verfolgter Anspruch auf eine ungeklärte Interessenlage hin, die im Familienrecht ernsthaft zu ermitteln ist und nicht nach Gusto mit Mutmaßungen zu bewerten. So steht es nicht nur im Gesetz, sondern das ist mit etwas Verstand, ordentlicher Verfahrensführung und Aufmerksamkeit in allen Fällen möglich.

Wer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit und zu seinen Kindern und dem anderen Elternteil gerichtlich klären will oder muss, darf nicht Objekt des Ausgrenzens oder der Herabwürdigung Anderer werden. Weder der des anderen Elternteils, noch anderer Beteiligter am Verfahren. Eltern treten nach einer Trennung nicht mehr als ein Paar "DIE ELTERN" auf und können demzufolge auch nicht in ihrem aktuellen Verhalten als Paar bewertet werden. Wer sich pflichtwidrig oder unsachlich verhält, trägt für dieses Defizit oder die Absicht als Elternteil die alleinige Verantwortung. Die Verantwortungsgemeinschaft für die gemeinsamen Kinder gründet auf die Verpflichtung zur sachlich notwendigen Kooperation und Tolerierung zu diesem Zweck, nicht auf Unterwerfung unter einen Ex-Partner oder Schuldigkeit für die aufgelöste Paarbeziehung. Verursacher von Aktion und Reaktion, Absichten, Motive und Zwangslagen müssen also klar voneinander getrennt werden. Es zeigt gerade keine Neutralität, wenn auf Klärung vor einer Intervention verzichtet wird und DIE ELTERN als allgemeine Belastung der anderen Beteiligten und Schuldige dargestellt werden. Ganz im Gegenteil, stellt das die bevorzugte Methode dar, systematisches Unvermögen zu kaschieren und die eigene Verantwortung für Zuspitzung zu verleugnen.

Würde es tatsächlich um Lösungen gehen, wäre es wohl in fast allen Fällen möglich, innerhalb eines effektiven Zeitraums von einem halben Jahr bis 1 Jahr sämtliche Fragen zu Sorge, Aufenthalt, Kontakt und Unterhalt abschließend zu klären und Kinder von der unsäglichen Instrumentalisierung und Belastung frei zu halten. Solche Abläufe wurden bereits unter verschiedenen Namen aus dem Cochemer Modell entwickelt bzw. angedacht. Zu einem nicht unwesentlichen Teil adressieren diese Modelle Mängel in der Praxis der Professionen und nicht zu allererst bei den Eltern. Diese werden im Gegensatz zur üblichen Praxis "nur" zur Sachlichkeit verpflichtet und entgegenstehendem Verhalten wird auch systematisch entgegengewirkt. Solche Modelle bilden damit einfach nur die gesetzlichen Verfahrensgrundsätze ab, sie müssten seit vielen Jahren verpflichtender Standard sein. Sachliche, vollständige und angemessene Interessenvertretung, sowie entsprechende Verfahrensführung unter Achtung der Grundrechte und schutzwürdigen Interessen der anderen Beteiligten. Mehr bräuchte es nicht, um siegreiche Ausgrenzung und verlorene Bindungen so gut wie immer zu vermeiden.

Es ist letztlich eine Frage der Interessen und des Intellekts. Wer die Begründung des OLG Saarbrücken von den Füllphrasen und Mutmaßungen des Moments befreit, hat nur noch Dürftiges vor sich. Schnappatmung im II. Stock, weil der Paternoster streikt oder schnappatmige Verweigerung im II. Stock, wenn der Aufzug mal wieder in der Etage hält? Auf jeden Fall beschämend.

Das im Kommentar von Ines Thoß verlinkte Video einer Entscheidung zu einem PAS-Fall stimmt nicht froh, aber stellt sich immerhin den Tatsachen und der Mitverantwortung für die Zukunft der Familie.                      

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