Keine erneute Erforderlichkeitsprüfung bei der Abrechnung der Beratungshilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.09.2011

 

Dass manche Gerichte bei der Beratungshilfe einen allzu strengen Maßstab anlegen,zeigt erneut eine Entscheidung des OLG Naumburg -  Beschluss vom 12.5.2011 - 2 Wx 25/11 -. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war der Antragstellerin Beratungshilfe bewilligt worden, nachdem sie wegen einer Urheberrechtsverletzung (Download im Internet) auf Schadensersatz und strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wurde. Der im Rahmen der Beratungshilfe für die Antragstellerin tätige Anwalt riet der Antragstellerin,  dem von der Anspruchstellerin vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen, allerdings wurde auf seine Initiative hin eine Ratenzahlungsvereinbarung in den Vergleich mit aufgenommen. Das Amtsgericht billigte in der Folge bei der Vergütungsabrechung mit der Staatskass zum einen keine Einigungsggebühr zu, weil angeblich ein vollständiges Anerkenntnis vorliege, aber auch sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Abschluss des Vergleichs nicht notwendig gewesen. Zu Recht hat aber das OLG Naumburg klargestellt, dass nach einmal bewilligter Beratungshilfe und damit entschiedener Notwendigkeit einer Hilfeleistung durch einen Rechtsanwalt nicht bei einer eventuell anfallenden Beratungshilfeeinigungsgebühr die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Awalts erneut zu hinterfragen ist.

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1 Kommentar

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Oh Gott - Herr Kollege Dr. Mayer! Damit tun Sie uns Anwälten keinen Gefallen.

Sie fingen doch so gut an: "Der im Rahmen der Beratungshilfe .. tätige Anwalt".. das ist korrekt und entspricht der sauberen Formulierung des § 44 RVG.

Aber dann gleiten Sie ab:".. nach einmal bewilligter Beratungshilfe..." und "Hilfeleistung durch einen Rechtsanwalt..".

Das unterstützt die bei den zuständigen Rechtspflegern weit verbreiteten Mißverständnisse, der Anwalt leiste Beratungshilfe und es gäbe für sie etwas zu bewilligen.

Der Begriff ist doch in § 1 BerHiG unmißverständlich gesetzlich definiert:

"Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten ... (Beratungshilfe) ..."

Diese Hilfe leistet der Staat und der Anwalt leistet die Wahrnehmung von Rechten.

Die Hilfe wird gewährt FÜR die Wahrnehmung von Rechten, nicht bei ihr, wie es oft fälschlich auch vom BVerfG geschrieben wird.

Der Begriff meint die Leistung des Staates und nicht diejenige des Anwalts.

Ihre Formulierung "Hilfeleistung durch einen RA" ist daher kontraproduktiv.

Es handelt sich um einen ergänzenden Sozialhilfeanspruch und deshalb gilt auch §  40 SGB I zum Entstehen des Anspruchs. Danach entsteht der Anspruch mit dem Entstehen seiner Voraussetzungen, nicht mit einer Bewilligung.

So regelt § 1 BerHiG: "..(Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn ..."

Von einer Bewilligung ist nirgends im Gesetz die Rede, § 6 definiert die Entscheidungsform: Die Erteilung eines Berechtigungsscheines.

Wenn das Gericht die  Bedingungen geprüft hat, dann hat es keinen Ermessensspielraum iSd § 40 SGB I, was im § 1 BerHG durch die klare Formulierung ".. wird .. gewährt" zum Ausdruck kommt, es heißt nicht etwa "kann gewährt werden".

Die Formulierung im Gesetz ist gleichbedeutend mit "ist zu gewähren".

Das Gericht stellt im Berechtigungsschein den Bestand des Anspruchs des Antragstellers (nachträglich) fest, es bewilligt nichts. Dies wäre nach § 40 II SGB I nur der Fall, wenn ihm nach Feststellung der drei Voraussetzungen ein Ermessen eingeräumt wäre. Im Gegensatz zur Pkh gibt es das hier nicht, denn eine Erfolgsaussicht ist nicht zu prüfen.

Leider stützen Sie so die ständige anmaßende Falschformulierung in vielen Berechtigungsscheinen und Beratungshilfeentscheidungen. Das OLG Naumburg hat das im übrigen so nicht formuliert.

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