Aus der NJW: Kein Handy für den Verteidiger im Sitzungssaal

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.09.2011
Rechtsgebiete: NJWHandyVerteidigerStrafrecht3|4543 Aufrufe

Eigentlich hat heute jeder ein Handy dabei - auch im Sitzungssaal. Ist ja auch praktisch, lassen sich so doch mit VerteidigerInnen unproblematisch Terminierungsprobleme lösen. Da platzt diese Entscheidung aus der NJW 2011, 2899 herein deren Leitsätze lauten:

 

 „Handy-Mitnahmeverbot“ gegen Verteidiger als sitzungspolizeiliche Maßnahme

GVG §§ GVG § 176,
GVG § 181
GVG § 181 Absatz I; StPO §
STPO § 305

1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § GVG § 176 GVG ist ausnahmsweise
statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. § GVG § 181
GVG § 181 Absatz I GVG, §
STPO § 305 StPO stehen dem nicht entgegen.

2. Im Beschwerdeverfahren kann die Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

3. Der Vorsitzende kann eine sitzungspolizeiliche Maßnahme auch dann treffen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, die materielle Wahrheit zu finden. Deshalb kann er den Verteidigern untersagen, ihre Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitzunehmen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf diese unbemerkt zugreifen und sie zu unüberwachter Telekommunikation nutzen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. 6. 2011 − 4 Ws 136/11 = NJW 2011, 2899

 

 

 

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3 Kommentare

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Finde ich gut. Jetzt muß ich mich vom Vorsitzenden nicht mehr anblaffen lassen, weshalb ich kein Handy dabei habe und dadurch die Bestimmung von Fortsetzungsterminen erschwere (wieso eigentlich darf ich dafür nicht sein Diensttelefon auf dem Tisch benutzen?).  Jetzt kann ich ja geschmeidig darauf verweisen, daß ich verhindern möchte, daß die Mandanten mir das Handy entwinden und damit telefonieren.  Lebensnah und überzeugend! So kommen wir der materiellen Wahrheit ein ganzes Stück näher.

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@Hans:

Vielleicht sollten Sie die Entscheidung erst lesen, bevor Sie in die Tatstatur hacken. "Entwinden" braucht es z.B. nicht, wenn der RA dem Mandanten das Handy in die Hand drückt:

"Vielmehr beruht sie auf einem sachlichen Grund: Die von der StA Stuttgart am 17. 5. 2011 zur Akte gereichten TKÜ-Protokolle belegen, dass der Mitangekl. X am 14. 3. 2011 das Mobiltelefon von Rechtsanwalt R, des Verteidigers des Mitangekl. X, während Sitzungspausen mehrfach benutzte und es im Rahmen eines Telefonats auch dem Mitangekl. Y kurzfristig überließ." Quelle: die verlinkte Entscheidung.

Die Angeklagten saßen übrigens, wie sich aus der Entscheidung ergibt, auch wegen Verdunkelungsgefahr ein.

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@klabauter

 

Vielleicht sollten Sie die Entscheidung erst lesen, bevor Sie in die Tastatur hacken. Daß der RA dem Mandanten das Handy in die Hand gedrückt hat, ist gerade nicht festgestellt. Vielmehr heißt es in der Entscheidung:

 

"Für ein bewusstes Handeln von Rechtsanwalt gibt es keine Anhaltspunkte. Nicht zuletzt im Hinblick auf die auch von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege ist bei dieser Sachlage nicht davon ausgehen, dass dieser vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr liegt ein von ihm unbemerkter Zugriff auf das Mobiltelefon nahe."

 

Im übrigen geht doch aus meinem Beitrag hervor, daß ich gerade kein Handy mit in den Verhandlungssaal nehme und dies gelegentlich Stein des Anstoßes ist, wenn ich bitte, das richterliche Diensttelefon oder den (zwischenzeitlich abgebauten) Münzfernsprechapparat auf dem Flur benutzen zu dürfen, um Terminierungsprobleme zu lösen.

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