Wie aus Müller-Lüdenscheid Klöbner-Lüdenscheid wurde

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.09.2011
Rechtsgebiete: NamensrechtAdoptionFamilienrecht1|5376 Aufrufe

Hier hatte ich berichtet, dass Lieschen Müller Herrn Lüdenscheid geheiratet hatte. Lüdenscheid wurde Ehename, Lieschen wählte ihren Geburtsnamen als Begleitnamen und nannte sich fort an Lieschen Müller-Lüdenscheid.

 

Dann wurde Lieschen von Herrn Dr. Klöbner adoptiert, in dem Adoptionsbeschluss wurde ausgesprochen, dass Lieschen den Geburtsnamen Klöbner erhält. Und wie heisst unser Lieschen jetzt?

Müller-Lüdenscheid oder Klöbner-Lüdenscheid?

Der BGH hat sich dem OLG Celle angeschlossen:

Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens.

Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht.

Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.

BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 -

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Naja, das ist doch auch konsquent. Frau Müller hieß ja mit der Änderung des Geburtsnamens in Klöbner ja von Geburt an Klöbner, und nicht Müller. Aber eigentlich müsste sie doch dann jede Untersschrift mit Müller durch Klöbner ersetzen... ;)

0

Kommentar hinzufügen