Durch Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot vergiftete Vergütungsvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.09.2011

Ein Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot im gerichtlichen Verfahren des § 49b BRAO führt zur Nichtigkeit einer Zeithonorarvereinbarung, und zwar auch dann, wenn das abgerechnete Zeithonorar über den gesetzlichen Gebühren liegt. Dies hat das AG München im Urteil vom 10.02.2011 – 223 C 21648/10 - entschieden. Dies zeigt einmal mehr, dass der Anwalt bei der Abfassung von Vergütungsvereinbarungen größte Vorsicht walten lassen sollte.............

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5 Kommentare

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Der Link auf das Urteil ist kostenpflichtig, im Netz ist das Urteil nicht zu finden, bei Juris wird es nicht nachgewiesen, Sie begründen die Entscheidung auch nicht.

 

Wahrscheinlich taugt das Urteil nichts. Ihr Blog-Beitrag jedenfalls ist nicht hilfreich. Bis auf den Hinweis der gebotenen Vorsicht. Der gilt auch im Straßenverkehr :-)

 

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@rajede

Eine einfache Googlesuche nach dem Aktenzeichen liefert das Urteil im Volltext (bei openjur.de). Das Urteil taugt sehr wohl etwas, genauso wie der Blogbeitrag. 

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Mea culpa!

Der RA hatte einvernehmlich mit dem Mandanten die AGB-Klausel gestrichen, wonach als Mindestgebühr die gesetzlichen Gebühren als vereinbart gelten. Die Nichtigkeit betrifft nur die Honorarvereinbarung aber nicht den gesamten Anwaltsvertrag.

Blogbeitrag taugt! Urteil - na ja. Meine Recherche und mein schnelles Urteil taugten gar nichts!

 

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Die Urteilsbegründung (und auch das Ergebnis ;) ist mE falsch) .

 

Aus der einvernehmlichen Streichung des Passus' "mindestens gesetzliche Gebühren" leitet das AG ab, dass man ein Unterschreiten billigend in Kauf genommen habe.

Tatsächlich liegt aber gar keine Unterschreitung vor (sondern es wurde das Dreifache der gesetzlichen Gebühren abgerechnet)

- zum einen muss in einer Vergütungsvereinbarung überhaupt nichts dazu stehen, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden. Wenn schon von Gesetzes wegen weder nach BRAO noch nach RVG eine "Mindestklausel" in einer Vergütungsvereinbarung stehen muss, kann mE die Streichung einer solchen formularmäßigen Klausel keinen Verstoß gegen 49 b BRAO begründen.

 

- Dass das AG das Einverständnis des RA mit der Streichung als Indiz für einen gemeinsamen Unterschreitungswillen würdigt, ist etwas eindimensional. Denn auf Seiten des RA kann genau so gut ein Interesse bestanden haben, den Mandanten nicht wegen eines Streits über die Klausel zu verlieren 

 

- ob ein Verstoß gegen 49b BRAO (wenn von Beginn an und nicht erst nach Streichung) vorliegt, stellt sich häufig erst nach Beendigung des Auftrags heraus. 134 BGB greift normalerweise erst dann ein, wenn die Voraussetzungen der Verbotsnorm objektiv erfüllt sind. Das AG nimmt in der einvernehmlichen Streichung also ein sogenanntes (bedingt vorsätzliches, weil man "billligend in Kauf genommen" habe) Umgehungsgeschäft an. Für solche Geschäfte greift in der Regel aber 134 BGB nicht ein.  ME sollte aufgrund der objektiven Unwägbarkeiten bei 49b BRAO (wie hoch ist am Ende die Rechnung?),  schon für die Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, wenigstens direkter Vorsatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlich sein.
 

- der Sache nach unterstellt das AG sogar den fehlgeschlagenen (!) bedingt vorsätzlichen Versuch einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren dem 134 BGB.

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Ich sehe dass ähnlich. Beiden Parteien einen Unterschreitungswillen zu unterstellen, halte ich für gewagt. Ich habe es selbst häufig erlebt, dass Mandanten über die Klausel mit der Mindestvergütung nach RVG stolpern und schlimmstenfalls mich für einen Gebührenschneider halten. Ich hab dann die Klausel auch schon öfter einfach rausgestrichen, weil entweder gar keine gerichtliche Tätigkeit in betracht kam oder die gesetzlichen Gebühren sowieso überschritten wurden.

Etwas mysteriös finde ich die folgende Ausführung des Gerichts:

"Eine andere Deutung ließe die einvernehmliche Streichung der Klausel nur dann zu, wenn man davon ausgeht, dass zwar der Mandant eine niedrigere Vergütung für möglich hielt, der Rechtsanwalt jedoch eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühr von vornherein als sicher ansah. In diesem Falle hätte der Rechtsanwalt den Mandanten bewusst im Ungewissen gelassen, was zu einer eklatanten Pflichtverletzung im Rahmen des Mandatsverhältnisses führen würde, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht."

Das kann ich nun gar nicht nachvollziehen. 

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