Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XV)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.10.2011

Wen man nicht heiratet, kann es bei der Trennung keine Probleme mit der Vermögensauseinandersetzung geben.

 

Von wegen, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des BGH wieder einmal zeigt.

Die Beteiligten lebten insgesamt 13 Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft.

Sie war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Familienheim errichtet wurde. Daran beteiligte er sich mit Geld, Baumaterial und Arbeitskraft. In einem notariellen Vertrag war vorgesehen, dass ihm ein Ausgleich zu stehen sollte, wenn die Beziehung scheitert und keine Kinder aus ihr hervorgegangen sind. Zur Absicherung wurde ein Wohnrecht eingetragen.

Es kam, wie es kommen musste. Es ging ein Kind aus der Beziehung hervor, die Beziehung ging in die Brüche.

 

Er verlangte nun 60.000 € für seine (im einzelnen streitigen) Leistungen und verlor bei LG und OLG.

 

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück.

Aus seiner Sicht kommen Ausgleichsansprüche in Frage aus

  • Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff BGB), wobei aber die Errichtung eines Familienheims keinen über das Zusammenleben hinaus gehenden Gesellschaftszweck darstellen soll
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • ungerechtfertigter Bereicherung

Auch erbrachte Arbeitsleistungen können auszugleichen sein, wenn sie zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs bei dem anderen geführt haben. Verlangt werden kann dann aber nicht Bezahlung der Arbeit, sondern nur eine angemessene Beteiligung an den Erschaffenen.

Wer sicher gehen will, schließt für alle Fälle eine noarielle Vereinbarung ab.

BGH v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08

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