Betriebskosten - Volkswirtschaft - Griechenland (oder: welches Wort passt nicht in diese Reihe?)

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.10.2011
Rechtsgebiete: undefinedMiet- und WEG-Recht|3715 Aufrufe

Ich möchte einmal eine Lanze für die Kollegen beim BGH brechen: ohne zu murren, übernehmen sie die Fälle, selbst wenn die Streitwerte geringer sind als die Mindestgebühr - und die beträgt immerhin 2,0 der vollen Gebühr. Dennoch hat man den Eindruck, dass sie die Sachen mit der gleichen Sorgfalt bearbeiten, wie die große Wettbewerbssache oder andere wirtschaftlich bedeutsame Fälle.

Der BGH steht den Kollegen in nichts nach: ohne Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung verschafft er jedem sein Recht - auch wenn es um Betriebskosten geht.

So ist es natürlich schon für die Parteien von großer Bedeutung, ob der Vermieter, der infolge einer Nachforderung die Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhen kann, auf die Erhöhung, die sich an einem Zwölftel der Nachforderung orientiert, noch einen - ohne nähere Begründung geltend gemachten - Sicherheitszuschlag z.B. von 10% erheben kann. Geht es um eine Erhöhung von 25 € monatlich, reden wir immerhin von einer Mehrbelastung von 2,50 € im Monat. Wäre diese Erhöhung materiell unbegründet, was sich regelmäßig erst nach einem Jahr mit der Abrechnung herausstellen kann, hätte der Mieter dem Vermieter in Höhe von 30 € zinslosen Kredit gewährt (sofern die Erhöhung schon zu Beginn der Abrechnungsperiode hätte wirken können). An dieser Stelle möchte ich betonen, dass mir durchaus klar ist , welche Belastung für einen Hartz-IV-Empfänger eine erhöhte Vorauszahlung von 2,50 € monatlich bedeuten kann - zumal wenn man übersieht, die Berücksichtigung der Erhöhung zu beantragen. 

Dennoch: der ganze Prozess dauert länger als die Abrechnungsperiode; bis zum BGH sind mindestens bzw. offiziell (nur) 13 Volljuristen mit der Sache beschäftigt, wenn die Mietparteien in erster und zweiter Instanz von den gleichen Kollegen vertreten wurden und die hochqualifizierten Assistenten, die beim BGH und dem BGH-Kollegen tätig sind, nicht mitgezählt werden.

Wer so etwas (= gesetzlich  oder als Revision) zulässt, darf nicht über griechische Verhältnisse klagen. Denn ob ein Staatsbeamter, der offiziell besoldet wird, nicht existiert oder keinen volkswirtschaftlich relevanten Beitrag leistet, ist im Hinblick auf den Schaden für unsere Volkswirtschaft gleich (was hierzulande zum Glück durch Exporte z.B. aus Wolfburg ausgeglichen wird) und nur mit dem Bestehen mindestens einer Rechtsschutzversicherung zu erklären.  

Ach so: natürlich darf der Vermieter - richtigerweise - ohne nähere Begründung keinen Sicherheitszuschlag verlangen (BGH v. 28.9.2011 - VIII ZR 294/10 ). Wo kommen wir dahin!

 

 

 

  

 

 

 

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